Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG in Eigenverwaltung, ihr gemäß § 122 InsO die Stilllegung des Betriebs zu gestatten, ohne hierüber zuvor mit der Personalvertretung Kabine Verhandlungen in einer Einigungsstelle geführt zu haben, als unzulässig abgewiesen (Beschluss vom 21.12.2017, Az.: 41 BV 13752/17).
Nach Kündigung sämtlicher Piloten kein Rechtsschutzinteresse mehr
Air Berlin habe bereits mit der Betriebsstilllegung begonnen, indem sämtlichen Piloten schon gekündigt worden sei. Für ein gerichtliches Verfahren auf Zustimmung zu einer Betriebsstilllegung fehle es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das ArbG hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
ArbG Berlin, Beschluss vom 21.12.2017 - 41 BV 13752/17
Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2017.