Bauherr soll als Bürge für ausgebliebene Lohnzahlungen einstehen
Der Kläger hatte zunächst seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Zahlung des Mindestlohns verklagt und gewonnen. Der Versuch, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben, scheiterte jedoch. Mit der jetzt vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelten Klage will der Bauhelfer nun den Bauherrn des Bauprojekts am Leipziger Platz als Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen in Anspruch nehmen.
Rechtslage: Generalunternehmer haftet als Bürge für Löhne
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer auch dann, wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat. In dem aktuellen Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat. Für das Gericht stellte sich somit die Frage, ob auch der eigentliche Bauherr, hier die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG, neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne haftet. Das wäre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann der Fall, wenn der Bauherr zugleich als "Bauträger“ anzusehen wäre.
ArbG sieht Beklagten nicht als Bauträger
Diese Voraussetzung war nach Ansicht des Klägers erfüllt, weil der Bauherr des Gebäudes der "Mall of Berlin“ von vornherein beabsichtigt habe, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten. Dem ist das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Denn Bauträger im Sinn des AEntG sei nur derjenige, der baue, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichte, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, sei zwar "Bauherr“, aber nicht "Bauträger“.