Kein Klinik-Streik ohne Notdienstvereinbarung

Das Arbeitsgericht Berlin hat es am Freitag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorerst durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23. bis 25.08.2021 Gesellschaften des Klinikkonzerns Vivantes zu bestreiken, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einer Gefahr für Leib und Leben von Patienten.

Arbeitgeber soll Einzelheiten festlegen können

Ein Streik der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften könne nur mit einer Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten durchgeführt werden, betonte das ArbG. Dabei obliege es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen. Es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen.

ArbG untersagt begonnenen Streik

Am 23.08.2021 hat das Arbeitsgericht Berlin der ver.di im Weg der einstweiligen Verfügung durch Zwischenbeschluss untersagt, den an diesem Tag begonnenen Streik bei Vivantes vorerst fortzuführen. In Krankenhausbetrieben könne ein Streik nur durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung der Patienten in Notfällen gesichert sei. Dies sei bislang aber nicht gewährleistet. Streikmaßnahmen seien daher bis zur Entscheidung über den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des Streiks zu unterlassen. Die mündliche Verhandlung über den Antrag findet am Dienstag um 13 Uhr statt.

ArbG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 - 20.08.2021 29 Ga 8464/21

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2021.

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