Arbeitgeber soll Einzelheiten festlegen können
Ein Streik der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften könne nur mit einer Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten durchgeführt werden, betonte das ArbG. Dabei obliege es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen. Es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen.
ArbG untersagt begonnenen Streik
Am 23.08.2021 hat das Arbeitsgericht Berlin der ver.di im Weg der einstweiligen Verfügung durch Zwischenbeschluss untersagt, den an diesem Tag begonnenen Streik bei Vivantes vorerst fortzuführen. In Krankenhausbetrieben könne ein Streik nur durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung der Patienten in Notfällen gesichert sei. Dies sei bislang aber nicht gewährleistet. Streikmaßnahmen seien daher bis zur Entscheidung über den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des Streiks zu unterlassen. Die mündliche Verhandlung über den Antrag findet am Dienstag um 13 Uhr statt.