§ 4a TVG nicht verfassungswidrig
Die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der EVG ausgingen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4a TVG sei nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung gelte aber nur für die aktuellen Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge, betonte das Gericht. Das Tarifeinheitsgesetz gibt es seit 2015. Bis Ende vergangenen Jahres regelte aber ein Grundlagentarifvertrag bei der Bahn, dass auch die Tarifverträge der GDL angewendet wurden. Doch dieser Vertrag ist ausgelaufen. Seit diesem Jahr gilt deshalb das Tarifeinheitsgesetz in den rund 300 Betrieben des Konzerns. Dagegen hatte die Gewerkschaft geklagt. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben.
Mehrheitsverhältnisse in meisten Bahnbetrieben unklar
Laut Bahn hat die GDL lediglich in 16 Betrieben eine Mehrheit bei den Mitgliedern. In 71 Betrieben sind die Mehrheitsverhältnisse zwischen GDL und EVG demnach unklar. Ein notarielles Verfahren soll hier bald Klarheit schaffen. Darauf hatten sich Bahn und GDL in den vergangene Woche beendeten Tarifverhandlungen geeinigt. An der Klage hielt die Gewerkschaft indes fest. Sie richtete sich gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE), in dem die Deutsche Bahn organisiert ist. "Das Tarifeinheitsgesetz wirkt und funktioniert", teilte Verbands-Hauptgeschäftsführer Florian Weh am Dienstag mit. "Das zeigt der jüngste Tarifabschluss mit der GDL. Wichtig ist nun, diese Rahmenbedingung nicht mehr in Frage zu stellen und nach vorn zu schauen." Die GDL äußerte sich zunächst nicht.