Streit um Arbeitsbedingungen
Der kommunale Krankenhausbetreiber hatte geltend gemacht, es bestehe aufgrund eines geltenden Tarifvertrages eine Friedenspflicht. Im Eilverfahren verwies er auf die im TVöD enthalten Regelungen zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege. Solche lägen unter anderem in den speziellen Regelungen zum Ausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten und in Wechselschichten. Darüber hinaus verwies Vivantes darauf, dass nicht hinreichend Notdienste vorgesehen seien. Ver.di hatte dagegen geltend gemacht, bei den vorliegenden tarifvertraglichen Regelungen gehe es um die Arbeitszeit, bei den angestrebten Regelungen gehe es um Arbeitsinhalte. In Bezug auf die Notdienste hat ver.di auf die zwischenzeitlich vorgelegten weiteren Erklärungen verwiesen.
ArbG erlaubt Warnstreiks - Notdienste hinreichend gewährleistet
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag von Vivantes auf Untersagung des Streiks zurückgewiesen. Zum einen, weil es einen Verstoß gegen die Friedenspflicht im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht mit der Sicherheit feststellen konnte, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Streiks erforderlich ist. Zum anderen griff auch das Argument von Vivantes, es lägen keine Notdienstpläne vor, nicht. Denn zwischenzeitlich liege hierzu – anders als noch bei Erlass der vorläufigen Untersagung bis zur mündlichen Verhandlung – eine eindeutige Erklärung der ver.di vor. Mit den darin zugesagten Notdiensten sei die Versorgung der Patienten für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet. Eine Vereinbarung von Notdienstregelungen sei nicht erforderlich, so das Arbeitsgericht.