Die außerordentliche Kündigung eines Hausmeisters bei der Bundeswehr mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses ist rechtswirksam. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.07.2019 hervor. Nach den Feststellungen des Gerichts ist der Mitarbeiter einer rechtsextremen Kameradschaft zugehörig, hat sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt und in den sozialen Medien seine Zustimmung zu rechtsextremen Inhalten geäußert (Az.: 60 Ca 455/19).
Arbeitsverhältnis besteht seit über 30 Jahren
Das Bundesministerium für Verteidigung erklärte im Dezember 2018 die außerordentliche fristlose Kündigung sowie im Januar 2019 die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30.09.2019. Das ArbG hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt, jedoch in Ansehung des über 30 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Lebensalters des Mitarbeiters nur mit sozialer Auslauffrist. Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
ArbG Berlin, Urteil vom 17.07.2019 - 60 Ca 455/19
Redaktion beck-aktuell, 18. Juli 2019.
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