ArbG Berlin: Polizei-Bewerber darf wegen sexistischen Tattoos abgelehnt werden

Eine Unterarm-Tätowierung, die als sexistisch wahrgenommen werden kann, kann die Ablehnung einer Bewerbung für den Zentralen Objektschutz der Polizei rechtfertigen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und den Eilantrag eines Bewerbers zurückgewiesen, der damit die anderweitige Besetzung einer Stelle beim Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei verhindern wollte. Der Polizeipräsident in Berlin hatte den Antragsteller zuvor aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm abgelehnt, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt (Beschluss vom 03.04.2018, Az.: 58 Ga 4429/18).

Wahrnehmung des Tattoos als sexistisch nicht ausgeschlossen

Das Gericht verwies auf den Beurteilungsspielraum der Berliner Polizei und konnte Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.

Auch sichtbare Tattoos können zulässig sein

Die Berliner Polizei hatte ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.

ArbG Berlin, Beschluss vom 03.04.2018 - 03.04.2018 58 Ga 4429/18

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2018.

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