Arbeitgeberin wegen Corona gegen Präsenzsitzung
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, das deutschlandweit Rehabilitationskliniken betreibt, hat gegenüber sämtlichen Beschäftigten einstweilen einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt. Auch eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrates mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder sollte von diesem Verbot erfasst sein. Die Arbeitgeberin hält eine solche Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar. Der Konzernbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und geltend gemacht, alle geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten.
ArbG Berlin: Keine Rechtsgrundlage für Verbot
Die Durchführung der Präsenzsitzung sei zulässig, hat das ArbG dagegen entschieden. Für ein Verbot gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort und damit auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werde.
Geheime Wahlen stehen Video- oder Telefonkonferenz entgegen
Im vorliegenden Fall könne der Konzernbetriebsrat darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Diese seien im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz rechtlich nicht möglich.
Gesteigertes Corona-Risiko von Arbeitgeberin hinzunehmen
Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Sitzung zulässig, wobei die Beachtung und Einhaltung der Verordnung in erster Linie im Verantwortungsbereich des Konzernbetriebsrates selbst und seiner Vorsitzenden liege. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige die Arbeitgeberin nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.
Beschwerde möglich
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.