ArbG: Kein Bedürfnis für Erlass einer einstweiligen Verfügung
Ferner wollte die Personalvertretung Air Berlin untersagen lassen, Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen. Das ArbG hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zum einen fehle dafür ein Bedürfnis. Denn da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden sei, könne die Insolvenzverwaltung die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einholen. In diesem Verfahren werde ausreichend geprüft, ob eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung erfolgt sei.
Keine Rechtsgrundlage für geltend gemachte Ansprüche gegeben
Für die geltend gemachten Informations- und Unterlassungsanträge bestehe zum anderen keine rechtliche Grundlage, so das ArbG weiter. Die Rechte der Personalvertretung richteten sich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Danach könne die Personalvertretung unter anderem eine Information und Beratung über eine Betriebsschließung, nicht jedoch – wie im vorliegenden Fall beantragt – über Umstände zur Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verlangen. Eine Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Air Berlin: Kündigungen erst nach Interessenausgleichsverhandlungen oder gerichtlicher Genehmigung der Betriebsänderung
Air Berlin hatte in der mündlichen Anhörung erklärt, dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen beziehungsweise nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betriebsänderung ausgesprochen werden.