Eine muslimische Lehrerin, die ein Kopftuch trägt und deren Bewerbung in Berlin abgelehnt wurde, bekommt Geld vom Land.
In einem Rechtsstreit vor dem Berliner Arbeitsgericht schlossen beide Parteien einen Vergleich, wie das Gericht am 26.07.2017 mitteilte. Das Land Berlin habe sich zur Zahlung von zwei Monatsgehältern verpflichtet. In einem zweiten Fall soll es eine weitere mündliche Verhandlung geben.
Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz
Die Frauen hatten sich auf eine Stelle an einer Berliner Schule beworben. Im Bewerbungsgespräch habe es Hinweise darauf gegeben, dass sie als Lehrerinnen an der Schule kein Kopftuch aus religiösen Gründen tragen dürften. Das schreibt das Berliner Neutralitätsgesetz vor.
Immer eine Einzelfallentscheidung
Bereits Anfang Februar 2017 hatte das Arbeitsgericht einer abgelehnten muslimischen Lehrerin mit Kopftuch eine Entschädigung von 8.680 Euro zugesprochen, weil sie benachteiligt worden sei. Die Frau hatte geltend gemacht, sie sei wegen des Kopftuchs abgelehnt und damit diskriminiert worden. Das Gericht hatte jedoch betont, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung.
Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2017 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Verfassungswidriges pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, NJW 2015, 1359
ArbG Berlin, Diskriminierung wegen Religionszugehörigkeit - Tragen eines Kopftuchs während Arbeitszeit, NZA-RR 2012, 627
Enzensperger, Verfassungsmäßigkeit eines pauschalen Kopftuchverbots für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, NVwZ 2015,871
Klein, Das Kopftuch im Klassenzimmer: konkrete, abstrakte, gefühlte Gefahr?, DÖV 2015, 464
Büscher/Glasmacher, Schule und Religion, JuS 2015, 513
Traub, Abstrakte und konkrete Gefahren religiöser Symbole in öffentlichen Schulen, NJW 2015, 1338
Aus dem Nachrichtenarchiv
ArbG Berlin weist Entschädigungsklage einer Lehrerin mit Kopftuch nach erfolgloser Bewerbung ab, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.04.2016,
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