ArbG Berlin: 38. Kammer erlaubt Besetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie

Der Antrag eines weiteren Bewerbers auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie mit dem ausgewählten Bewerber bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleibt erfolglos. Die 38. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin hält in ihrem Urteil vom 23.01.2020 (Az.: 38 Ga 14897/19) abweichend von der Entscheidung der 45. Kammer des ArbG die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG für nicht anwendbar.

Bewerber monierte Auswahlverfahren

Der weitere Bewerber hatte sich ebenfalls auf die Direktorenstelle beworben und war nicht berücksichtigt worden. Er hat ebenfalls unter anderem geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.

Kein öffentlicher Arbeitgeber

Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handele es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG, entschied jetzt das Gericht. Entsprechend könne die getroffene Entscheidung nicht gerichtlich auf die Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 33 GG überprüft werden. Gegen das jetzt ergangene Urteil kann allerdings noch Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ArbG Berlin, Urteil vom 23.01.2020 - 23.01.2020 38 Ga 14897/19

Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2020.

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