ArbG Aachen: Arbeitgeber können das Tragen von Gelnägeln aus Hygienegründen untersagen

Angestellten Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims kann das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst aus Gründen der Hygiene untersagt werden. Das hat das Arbeitsgericht Aachen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21.02.2019 entschieden (Az.: 1 Ca 1909/18, BeckRS 2019, 9783).

Klägerin sieht ihr Persönlichkeitsrecht verletzt

Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der beklagten Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war die Klägerin nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.

ArbG: Gesundheit der Heimbewohner erfordert kurze Fingernägel

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Zurecht habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten.

Bakteriendichte auf künstlichen Nägeln höher

Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe, so das Arbeitsgericht.

ArbG Aachen, Urteil vom 21.02.2019 - 1 Ca 1909/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2019.

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