Arbeitsvertrag für Profifußballtrainer kann befristet werden

Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können laut ArbG Aachen die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies aber am Schriftformerfordernis. Wegen einer fehlenden Trainer-Lizenz ging die Kündigung aber dann doch durch.

Der Gekündigte war zunächst ab Anfang 2022 beim beklagten Verein als Sportdirektor beschäftigt. Er war zu diesem Zeitpunkt Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga). Über eine "Pro Lizenz" (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht.

Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1. Januar 2023 geltenden zunächst bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.

Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach der Verein drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus. Bereits im August 2023 war der Trainer von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung freigestellt worden. Die Klage des Trainers gegen seine Kündigung hatte keinen Erfolg.

Kündigung wegen fehlender Lizenz gerechtfertigt

Die 8. Kammer des ArbG Aachen entschied zwar, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist (Entscheidung vom 19.11.2024 8 Ca 3230/23, nicht rechtskräftig). Denn es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentrale, prägender Leiter der Mannschaft zuständig.

Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Da ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft nicht möglich sei, sei eine Befristung des Trainer-Arbeitsvertrags zulässig.

Die Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall war laut Gericht aber aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Denn die notwendigen Unterschriften unter dem Vertrag erfolgten erst nach Aufnahme der Trainer-Tätigkeit.

Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen "Pro-Lizenz" für die 3. Liga wirksam. Hier liege der Erwerb der erforderlichen Lizenz im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga hatte er laut ArbG trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe er hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien gehabt, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.

ArbG Aachen, Entscheidung vom 19.11.2024 - 8 Ca 3230/23

Redaktion beck-aktuell, gk, 10. Januar 2025.