Arbeitszeitreport: Home-Office sollte betrieblich geregelt sein

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zu ihrem "Arbeitszeitreport Deutschland" einen Kompaktbericht "Arbeit von zuhause" veröffentlicht. Danach zeigen Auswertungen der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2021, dass Beschäftigte mit einer betrieblichen Home-Office-Vereinbarung insgesamt bessere Arbeitsbedingungen haben. Ohne eine solche Vereinbarung bestünden erhöhte Risiken für eine gesundheitsgefährdende Entgrenzung der Arbeit.

Höheres Risiko einer Entgrenzung der Arbeit ohne betriebliche Vereinbarung

Laut BAuA hat die Zahl der Beschäftigten, die eine Vereinbarung zum Arbeiten von zuhause haben, in den letzten Jahren zugenommen. So hätten im Jahr 2021 ein Drittel der Beschäftigten eine betriebliche Vereinbarung gehabt (2019: 19 Prozent; 2017: 12 Prozent), von den besonders oft im Home Office arbeitenden Bürobeschäftigten sogar 60%. Die Auswertung zeige, dass Beschäftigte mit einer betrieblichen Home-Office-Vereinbarung insgesamt bessere Arbeitsbedingungen haben, so die BAuA. Vor allem Bürobeschäftigte ohne betriebliche Vereinbarung berichteten von einer hohen Arbeitsintensität: von häufigem Termin- oder Leistungsdruck, Überforderung durch die Arbeitsmenge und einer Entgrenzung von Arbeit und Freizeit. So berichteten Bürobeschäftigte ohne betriebliche Vereinbarung häufiger von langen Arbeitszeiten (ab 48 Stunden pro Woche), Überstunden (mehr als 2 Stunden pro Woche) und verkürzten Ruhezeiten sowie dem Ausfall von Pausen.

Arbeitszeit im Home Office wird seltener erfasst

Die BAuA unterstreicht, dass für eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit von zuhause neben einer betrieblichen Vereinbarung auch die Erfassung der Arbeitszeit eine Rolle spiele. Ergebnisse der aktuellen BAuA-Arbeitszeitbefragung zeigten, dass die Arbeitszeit, die zuhause geleistet werde, seltener erfasst wird (64%) als die Arbeitszeit insgesamt (79%). Unter Bürobeschäftigten liege der Anteil der Arbeitszeiterfassung zuhause bei 71%. Bei Bürobeschäftigten mit einer betrieblichen Vereinbarung liege der Anteil etwas höher (75%).

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2023.

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