Detaillierte Arbeitszeiterfassung: Arbeitgeber skeptisch

Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, jede Arbeitsstunde der Beschäftigten zu erfassen, wird von Arbeitgeber-Vertretern skeptisch bewertet. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.09.2020 deutlich. Zur Diskussion standen ein Gesetzentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes der AfD (BT-Drs. 19/1841) sowie ein Antrag der Linken (BT-Drs. 19/17134) und ein Antrag der Grünen (BT-Drs. 19/20585).

Ein Gesetzentwurf und zwei Anträge

Der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zielt darauf ab, die Unterscheidung zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund aufzuheben und durch eine generelle Regelung zu ersetzen, die eine befristete Anstellung für maximal 24 Monate erlaubt. Die Linke verlangt in ihrem Antrag, das Arbeitszeitgesetz gemäß eines EuGH-Urteils vom Mai 2019 (EuZW 2019, 476) so zu ergänzen, dass es Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit taggenau aufzuzeichnen. Auch die Grünen fordern in ihrem Antrag, das Urteil des EuGH umzusetzen und den Beschäftigten mehr Einfluss auf Dauer, Lage und Ort ihrer Arbeit zu ermöglichen.

Stimmen gegen Regelungsvorschläge

Nach Ansicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist es notwendig, neue Bürokratie zu verhindern, zu begrenzen bzw. abzuschaffen. Für den Verband gehen die Anträge und der Gesetzentwurf daher in die falsche Richtung. Für den Zentralverband des Deutschen Handwerks existiert bereits nach der derzeitigen Rechtslage ein "umfassender Rechtsrahmen" zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten. Auch er sieht keinen Handlungsbedarf.

Arbeitsrechtler: Anträge basieren auf Missverständnis

Der Arbeitsrechtler an der Helmut Schmidt Universität Hamburg, Hans Hanau, stellte fest, die Anträge beruhten auf einem "weit verbreiteten Missverständnis". Das EuGH-Urteil werde ganz überwiegend so verstanden, als habe das Gericht die flächendeckende Einführung von Systemen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit angeordnet. Tatsächlich komme dieser Begriff jedoch in der Entscheidungsbegründung kein einziges Mal vor, so Hanau weiter. Es sei lediglich vom Messen beziehungsweise vom Feststellen der Arbeitszeit die Rede. Dieser Unterschied sei "elementar".

DGB befürwortet Änderungen des Arbeitszeitrechts

Der Deutsche Gewerkschaftsbund befürwortet dagegen die von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitszeitrechts gemäß den Vorgaben des EuGH-Urteils. Auch für Johanna Wenckebach vom Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht dient die Begrenzung von Arbeitszeit dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern. Hier seien Arbeitgeber aufgrund des EuGH-Urteils bereits jetzt in der Pflicht.

Pflicht zu Arbeitszeiterfassung aus EuGH-Urteil abgeleitet

"Ohne eine Erfassung der Arbeitszeit, für die der EuGH klare Vorgaben gemacht hat, können Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen", so Wenckebach weiter. Auch Frank Bayreuther, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Passau, sprach sich für gesetzliche Änderungen aus: Es genüge nicht, ein Zeiterfassungssystem einzurichten, mit dem die Arbeitszeit gemessen werden kann, ohne den Arbeitgeber dazu anzuhalten, dass das System auch genutzt wird. Laut Bayreuther weisen die Vorgaben des EuGH "klar auf eine abstrakte Erfassungspflicht" hin.

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2020.