Kein Fremdpersonal mehr in Kerngeschäft der Fleischindustrie
Verboten wird mit dem Gesetz, Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie einzusetzen. Der Schlachthofbetreiber sei für alle Arbeitnehmer in seinem Kerngeschäft zuständig. Dies gelte für Werkverträge ab dem 01.01.2021, für Leiharbeit ab dem 01.04.2021, teilt das Bundesarbeitsministerium mit. Ausgenommen hiervon seien nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
Mindeststandards für Unterbringung der Beschäftigten
Für die Bundesländer soll es künftig einheitliche verbindliche Kontrollquoten und Schwerpunktkontrollen in Risikobranchen geben. Die Kontrollen durchführen sollen die Arbeitsschutzbehörden. Für die Unterbringung der Beschäftigten sollen Mindeststandards gelten, auch außerhalb des Betriebsgeländes. Arbeitgeber werden laut Ministerium verpflichtet, die zuständigen Behörden über Wohn- und Einsatzort aller Arbeitskräfte zu informieren.
Pflicht zu digitaler Arbeitszeiterfassung
Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten wirksam zu überprüfen, soll eine Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung in der Fleischindustrie geschaffen werden. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohten künftig höhere Bußgelder, betont das Arbeitsministerium. Der entsprechende Rahmen werde von 15.000 Euro auf 30.000 Euro verdoppelt. Beim Bundesarbeitsministerium soll ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet werden, um unter anderem Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden können.