Statussicherheit des Kindes maßgeblich
Entscheidend sei, dass "Wunscheltern", die durch ihre Entscheidung für eine vom natürlichen Weg abweichende Zeugung die Entstehung menschlichen Lebens verursachen, an ihrer Verantwortlichkeit für das so gezeugte Kind ebenso festgehalten werden müssten wie natürliche Eltern, so Hahne. Nur dadurch werde eine Gleichsetzung natürlicher Elternschaft mit der Wunschelternschaft erreicht, und zwar gleichgültig, ob die Partner in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher, ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft lebten. Gesetzgeberisches Ziel der von Seiten der Wunscheltern unauflöslichen rechtlichen Zuordnung sei die Gewährleistung der Statussicherheit des Kindes und der Stabilität seiner Lebensverhältnisse, die – vermittels der sich hieraus ergebenden elterlichen Pflichten – seine künftige Entwicklung und seinen Werdegang bestimmen müssten.
Kernthesen des Gremiums
Wie das Bundesjustizministerium mitteilte, gehören zu den Kernthesen des Arbeitskreises unter anderem, dass als rechtliche Mutter weiterhin die gebärende Frau gelten soll. Als zweiter Elternteil soll sowohl ein Mann ("Vater") als auch eine Frau ("Mit-Mutter") in Betracht kommen. Bei der ärztlich assistierten Fortpflanzung mit Spendersamen soll nach einem Einwilligungskonzept die Person die zweite Elternstelle besetzen, welche in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat (bei Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft). Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht jedes Menschen auf Kenntnis der Abstammung durch einen Anspruch auf "statusunabhängige" gerichtliche Klärung der genetischen Abstammung soll gestärkt werden.