Apple unterliegt im Markenstreit um Slogan "Think different"

Apple hat im Streit um den Werbespruch "Think different" vor dem Gericht der Europäischen Union eine Niederlage erlitten. Die Klage des Technologiekonzerns gegen mehrere Entscheidungen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das Wortzeichen auf Antrag des Uhrenherstellers Swatch für verfallen zu erklären, blieb erfolglos. Apple habe eine ernsthafte Benutzung der Marken nicht ausreichend darlegen können, so die Begründung.

Swatch beantragte Erklärung des Verfalls

In den Jahren 1997, 1998 und 2005 ließ Apple das Wortzeichen "Think different" als Marke der Europäischen Union eintragen. Im Jahr 2016 beantragte die Streithelferin, der Uhrenhersteller Swatch, beim EUIPO den Verfall der angegriffenen Marken ein. Diese seien innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Im August 2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die Zeichen ab dem 14.10.2016 (Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung) für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen diese Entscheidungen blieben erfolglos.

Apple verweist auf hohen Aufmerksamkeitsgrad der Nutzer

Mit dem nunmehr ergangenen Urteil in den drei Rechtssachen hat das EuG die Klagen von Apple abgewiesen. Apple hätte vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung dieser Marken in den fünf Jahren vor dem 14.10.2016, also vom 14.10.2011 bis zum 13.10.2016, nachweisen müssen. Die Rüge des US-Konzern, dass die Beschwerdekammer des EUIPO bei der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe, überzeugte das EuG nicht. Apple hatte die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer bestritten, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen Marken abgebildet seien, leicht übersähen.  

Keine konkreten Angaben zu EU-Verkaufszahlen der iMac Computer

Darüber hinaus wies das EuG die Rüge von Apple zurück, wonach die Beschwerdekammer die in der Zeugenerklärung vom 23.03.2017 vorgetragenen Verkaufszahlen der iMac Computer in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2015 enthielten nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der iMac Computer, sie würden aber keine näheren Angaben zu den Verkaufszahlen der iMac Computer in der Europäischen Union liefern.

Keine Fehler bei Ausführungen zur Unterscheidungskraft

Ferner rügte Apple erfolglos die Annahme der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Das Gericht stellte hierzu fest, dass dieses Vorbringen auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidungen beruhe, und stellte klar, dass die Beschwerdekammer dem Ausdruck "Think different" nicht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen, sondern ihm vielmehr eine eher schwache Unterscheidungskraft zugesprochen habe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft seien entgegen dem Vorbringen von Apple auch nicht durch ein Bündel von Beweisen zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung widerlegt. Es treffe zwar zu, dass zu den dem EUIPO vorgelegten Beweisen zahlreiche Presseartikel gehören, die auf den Erfolg der Werbekampagne "Think different" bei ihrer Einführung im Jahr 1997 verweisen, diese Artikel würden allerdings aus einer Zeit stammen, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt.

EuG, Urteil vom 08.06.2022 - T-26/21; T-27/21; T-28/21

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2022.