AOK-Bonus für Kauf eines Fitnessarmbands auch für Kauf eines Smartphones auszuzahlen

Ein bei der AOK Plus gesetzlich Versicherter hat auch dann Anspruch auf Erhalt eines für den Erwerb eines Fitnesstrackers versprochenen Bonus, wenn er sich ein Smartphone zulegt, mit dem Gesundheitsdaten wie Schritte, Puls, Kalorienverbrauch und zurückgelegte Distanz gleichermaßen erfasst werden können. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 15.05.2020 entschieden.

AOK versprach Bonus für Erwerb eines Fitnesstrackers

Wie viele andere Krankenkassen belohnte und belohnt auch die AOK Plus das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Versicherten. In diesen Bonusprogrammen erhalten Versicherte "Bonuspunkte" beziehungsweise Beitragsrückerstattungen dafür, dass sie zu Vorsorgemaßnahmen gehen, sich regelmäßig impfen und untersuchen lassen oder Sport treiben. In der im Jahr 2016 gültigen Satzung war ein Bonus für den Erwerb eines Fitnesstrackers vorgesehen.

Kläger beanspruchte Bonus für Smartphone

Der Kläger kaufte sich ein besonderes Smartphone, das diverse Gesundheitsdaten erfassen konnte und beantragte hierfür den Bonus. Dies verweigerte die AOK mit dem Argument, dass nur die sogenannten Fitnessarmbänder gemeint seien.

SG gibt Klage statt

Das Sozialgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Der Begriff "Fitnesstracker" beschreibe nicht die besondere Form der Erfassung von Gesundheitsdaten am Handgelenk, sondern nur die Erfassung dieser Daten an sich. Entsprechende Sensoren könnten in Armbändern oder in Mobiltelefonen verbaut sein. Entscheidend sei der Sinn und Zweck des Bonusprogramms.

Zweck des Bonusprogramms kann auch mit einem Smartphone erreicht werden

Nach § 65a SGB V sollen Bonusprogramme das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten fördern. Ein Fitnesstracker habe dabei vorrangig einen psychologischen Effekt, weil er es seinem Träger ermögliche, sein sportliches Verhalten, also etwa die Anzahl der täglichen Schritte, Trainingseinheiten oder den Puls zu kontrollieren und das eigene Verhalten entsprechend dieser Daten anzupassen. Dies könne auch mit einem Smartphone erreicht werden.

SG Dresden, Urteil vom 15.05.2020 - S 44 KR 653/17

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2020.