AnwG Köln: Fah­rer­flucht eines Rechts­an­walts kann be­rufs­recht­lich ge­ahn­det wer­den

BRAO §§ 43, 113, 115b; StGB § 142

Be­geht ein Rechts­an­walt Fah­rer­flucht und er­schwert da­durch auch die Scha­den­re­gu­lie­rung, kann nach einem Ur­teil des An­walts­ge­richts Köln neben der straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung auch eine be­rufs­recht­li­che Ahn­dung in Be­tracht kom­men. Das Ver­hal­ten des Rechts­an­walts stel­le so­wohl eine Ver­let­zung sei­ner be­rufs­recht­li­chen Pflich­ten dar als auch eine Ge­fähr­dung des An­se­hens der An­walt­schaft.

AnwG Köln, Ur­teil vom 20.03.2017 - 1 AnwG 40/16, BeckRS 2017, 112112

An­mer­kung von
Rechts­an­walt Ott­heinz Kääb, LL.M., Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht und für Ver­si­che­rungs­recht,
Rechts­an­wäl­te Kääb Bür­ner Kie­ner & Kol­le­gen, Mün­chen

Aus beck-fach­dienst Stra­ßen­ver­kehrs­recht 12/2017 vom 22.06.2017

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Sach­ver­halt

Der Be­trof­fe­ne, ein Rechts­an­walt, be­schä­dig­te mit sei­nem BMW beim Ein­par­ken in einem Park­haus einen Por­sche so, dass des­sen Alarm­an­la­ge aus­ge­löst wurde. Er ver­ließ den Ort des Ge­sche­hens so­fort, park­te sein Fahr­zeug in einer an­de­ren Etage des Park­hau­ses und ging ein­kau­fen. Als er zu­rück­kam und das Park­haus ver­las­sen woll­te, wurde er von einem Zeu­gen er­kannt, der auch schon den Un­fall be­ob­ach­tet hatte. Er hielt je­doch nicht an, son­dern ver­ließ das Park­haus eilig. 

Das Amts­ge­richt ver­ur­teil­te den Rechts­an­walt wegen Un­fall­flucht zu einer Geld­stra­fe von 30 Ta­ges­sät­zen zu je 50 EUR und einem zwei­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot. Der Fremd­sach­scha­den hatte rund 7.500 EUR be­tra­gen. Nach Er­le­di­gung des Straf­ver­fah­rens be­jah­te die Staats­an­walt­schaft einen be­rufs­recht­li­chen Über­hang. Der An­walt wurde vom An­walts­ge­richt zu einer zu­sätz­li­chen Geld­bu­ße von 500 EUR ver­ur­teilt, da das AnwG die Sank­ti­on durch das Amts­ge­richt für nicht aus­rei­chend hielt.

Recht­li­che Wer­tung

Nach § 43 BRAO hat ein Rechts­an­walt sei­nen Beruf ge­wis­sen­haft aus­zu­üben und sich in­ner­halb und au­ßer­halb des Be­rufs der Ach­tung und des Ver­trau­ens, wel­che die Stel­lung eines Rechts­an­walts er­for­dert, wür­dig zu er­wei­sen. Dies gelte, so das AnwG, nicht nur im Be­reich der Kern­tä­tig­keit des An­walts, son­dern auch im au­ßer­be­ruf­li­chen Be­reich. Ein An­walt habe die all­ge­mei­nen Ge­set­ze zu ach­ten. An der Ver­wirk­li­chung einer Ver­kehrs­un­fall­flucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwei­fel­te das AnwG hier nicht. Damit liege nach § 113 Abs. 2 BRAO eine an­walts­ge­richt­lich zu ah­nen­de Pflicht­ver­let­zung vor. Die Ge­samt­um­stän­de des Ein­zel­falls füh­ren nach Auf­fas­sung der Kam­mer dazu, dass das Ver­hal­len des Rechts­an­walts im be­son­de­ren Maße ge­eig­net war, Ach­tung und Ver­trau­en der Rechts­su­chen­den in einer für die Aus­übung der An­walts­tä­tig­keit be­deut­sa­men Weise zu be­ein­träch­ti­gen.

Pra­xis­hin­weis

Keine all­täg­li­che Ent­schei­dung. Der Sach­ver­halt zeigt die Ver­flech­tung vie­ler Rechts­ge­bie­te und Sank­tio­nen: Da tre­ten haft­pflicht­recht­li­che Pro­ble­me auf und na­tür­lich auch ver­si­che­rungs­recht­li­che. Neben dem Straf­recht wird auch das Be­rufs­recht tan­giert.

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2017.

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