Anwaltsverlust im Parteiprozess unschädlich
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Fällt ein Prozessbevollmächtigter in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht aus, bleibt sein Mandant im Parteiprozess vorschriftsmäßig vertreten und kann selbst Erklärungen abgeben oder Anträge stellen. Nur bei Anordnung der mündlichen Verhandlung hätte Anwaltszwang bestanden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.06.2020 entschieden.

Prozessbevollmächtigter fiel ins Koma

Das Schiedsgericht (Chinese European Arbitration Centre) hatte den Auftraggeber zur Zahlung von rund 170.000 Renminbi Honorar an die Klägerin verurteilt. Nachdem diese den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hatte, fiel der Prozessbevollmächtigte des Verurteilten wegen Krankheit aus. Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Antrag statt, nachdem es zweimal die Schriftsatzfrist verlängert hatte, ohne dass eine Stellungnahme einging. Der Beschluss konnte dem gesundheitlich angeschlagenen Anwalt nicht zugestellt werden, weil er inzwischen ins Koma gefallen war - das zumindest teilte dessen Mandant dem Gericht später mit. Der Beschluss wurde dann ihm selbst zugestellt. Der Zahlungsverpflichtete erhob die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof durch einen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung, er sei während des Vollstreckbarkeitsverfahrens nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen.

Anwaltsprozess versus Parteiprozess

Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung nach § 547 Nr. 4 ZPO solle Parteien schützen, die den Prozess nicht selbst verantwortlich regeln könnten. Dieses gelte aber nicht für den Parteiprozess (§ 79 ZPO), erklärte der Bundesgerichtshof. Hier könne die Partei selbst an die Stelle des Bevollmächtigten treten und Prozesshandlungen vornehmen; sie müsse sich, nicht wie im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Unanwendbarkeit des § 547 Nr. 4 ZPO bei Anwaltsverlust spreche auch § 244 ZPO, wonach der Anwaltsprozess unterbrochen werden muss, wenn der Prozessbevollmächtigte ausfällt - diese Regelung betreffe ausdrücklich keine Parteiprozesse.

Oberlandesgericht im Schiedsgerichtsverfahren

Zwar hat das Vollstreckbarkeitsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor dem Oberlandesgericht stattgefunden - also grundsätzlich ein Gericht, vor dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO herrscht. Aber: Das Gericht hatte keine mündliche Verhandlung angeordnet - der Auftraggeber hätte also nach § 1063 Abs. 4 ZPO vor dem Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle des Gerichts Erklärungen abgeben und Anträge stellen können. Das Vollstreckbarkeitsverfahren ist daher ein Parteiprozess gewesen, so der I. Senat. Die Karlsruher Richter beanstandeten aber die Zustellung an den Mandanten. Eine Mandatsniederlegung des ersten Anwalts sei nicht eindeutig mitgeteilt worden.  Damit sei dieser umgegangen worden, und die Zustellung daher unwirksam gewesen.

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - I ZB 83/19

Redaktion beck-aktuell, 5. August 2020.

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