Anwalt muss Antrag auf Aussetzung der Vollziehung elektronisch übermitteln

Ein von einem Rechtsanwalt lediglich per Telefax eingereichter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden und einen solchen Antrag abgelehnt. Denn ein Antrag per Telefax genüge nicht der elektronischen Form, die seit dem 01.01.2022 § 52d Satz 1 FGO vorschreibe.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung per Telefax gestellt

Die Antragstellerin stritt sich mit dem Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Am 02.01.2022 reichte sie - anwaltlich vertreten - per Telefax einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bei Gericht ein. Nach Antragstellung erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, gegen die die Antragstellerin Klage erhob. Das Klageverfahren ist noch anhängig.

FG: Telefax kein elektronisches Dokument

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Seit dem 01.01.2022 schreibe § 52d Satz 1 FGO vor, dass schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht würden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Diesen Anforderungen genüge ein Telefax, unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt werde, nicht, so das FG. 

Telefax kein sicherer Übermittlungsweg 

Unabhängig davon sei der in § 52a Abs. 3 FGO vorgeschriebene elektronische Übermittlungsweg nicht eingehalten worden, so das Gericht weiter. Danach müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege seien im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fiele insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO, nicht aber das Telefax.

FG Münster, Beschluss vom 22.02.2022 - 8 V 2/22

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2022.