Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass am 22.07.2019 ein Antrag zum Ausschluss der rechtsextremen NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung eingegangen ist. Der Vorgang werde nun als erstes ein Aktenzeichen bekommen, sagte der Gerichtssprecher in Karlsruhe auf Anfrage.
Ausschluss für sechs Jahre
Die Möglichkeit, einer Partei wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten den Geldhahn zuzudrehen, wurde 2017 neu geschaffen. Das Verfahren sieht vor, dass die Verfassungsrichter zunächst die Erfolgsaussichten nach Aktenlage vorläufig bewerten. Danach kann es eine mündliche Verhandlung geben, zwingend nötig ist das aber nicht. Sollten die Richter dem Antrag von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat stattgeben, würde der Ausschluss zunächst für sechs Jahre gelten. Eine Verlängerung könnte aber beantragt werden.
Hürden niedriger als beim Parteiverbot
Zuvor waren zwei Versuche gescheitert, die NPD vom Bundesverfassungsgericht verbieten zu lassen. Beim Ausschluss von der Parteienfinanzierung liegen die Hürden niedriger. Hier ist nicht Voraussetzung, dass die Partei so stark ist, dass sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch erreichen kann. Die NPD erhielt 2018 laut Bundestagsverwaltung staatliche Mittel in Höhe von 878.325 Euro.
Lambrecht: Rechtsextremismus mit allen Mitteln des Rechtsstaats bekämpfen
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) erklärte, die Anhänger der NPD schürten Rassismus und Gewalt. "Dafür darf es keinen Euro staatlicher Parteienfinanzierung und keine Steuerprivilegien mehr geben." Der Rechtsextremismus müsse mit allen Mitteln des Rechtsstaats bekämpft werden.
Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2019 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele, BeckRS 2017, 100243
Kloepfer, Parteienfinanzierung und NPD-Urteil, NVwZ 2017, 913
Schwarz, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung, NVwZ-Beilage 2017, 39
Volp, Parteiverbot und wehrhafte Demokratie, NJW 2016, 459
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