Antidiskriminierungsstelle mahnt Reformen des AGG an

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat zum 15. Geburtstag des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die bislang erreichten Fortschritte gewürdigt, zugleich aber weitere Reformen für einen besseren Diskriminierungsschutz angemahnt. “Mit dem AGG haben wir ein wichtiges Etappenziel auf dem Weg zu einer fairen und gleichberechtigten Gesellschaft erreicht“, sagte der kommissarische Leiter Bernhard Franke am 17.08.2021 in Berlin.

Nachholbedarf bei der Rechtsdurchsetzung

“Das AGG schützt. Aber leider noch nicht ausreichend“, fuhr Franke fort. Schon 2006 sei das AGG ein hart verhandelter Kompromiss gewesen. Immer deutlicher zeige sich, dass es einer Stärkung vor allem bei der Rechtsdurchsetzung bedürfe. Die bereits von dieser Koalition angekündigte, aber nicht umgesetzte Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Diskriminierung von zwei auf sechs Monate sei dringend nötig. Ebenso brauche es ein Verbandsklagerecht sowie ein Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle in ausgewählten Fällen, um den im europäischen Vergleich schwachen Diskriminierungsschutz in Deutschland zu verbessern.

Antidiskriminierungsstelle hat bislang mehr als 50.000 Anfragen beantwortet

Seit Bestehen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat sie mehr als 50.000 Anfragen von Menschen beantwortet, die Diskriminierung erfahren. Im vergangenen Jahr stieg die Zahl der Anfragen um fast 80%. Es gelte nun, den Menschen umfassend die niedrigschwellige und qualifizierte Beratung anzubieten, die sie brauchen – durch einen Ausbau flächendeckender Beratungsangebote von Seiten der Zivilgesellschaft, Städten, Kommunen und Ländern. Das AGG, das am 18.08.2006 in Kraft trat, sichert allen Menschen in Deutschland erstmals einen umfassenden Schutz vor Benachteiligungen aufgrund des Alters, der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen, aufgrund des Geschlechts, einer Behinderung, wegen der Religion oder Weltanschauung sowie der sexuellen Identität zu. Dabei geht es um Benachteiligungen beim Zugang zum Job, etwa wegen einer Schwerbehinderung, am Arbeitsplatz selbst, zum Beispiel wegen sexueller Belästigung oder Rassismus, um Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt oder beim Zugang zu Clubs, Hotels oder Restaurants.

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2021.