"Schwulenparagraf": Längere Antragsfristen gefordert

Der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Bernhard Franke, fordert eine Verlängerung der im Juli endenden Frist für Anträge auf Entschädigung für nach dem früheren § 175 StGB verurteilte Homosexuelle. "Deutschland steht in der moralischen Pflicht, das durch Verurteilungen nach dem früheren § 175 StGB entstandene Leid zu entschädigen". Ohne Verlängerung läuft die Frist am 21.07.2022 ab.

Rehabilitierungsgesetz wurde 2017 beschlossen

Am 22.06.2017 hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StRehaHomG) beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden alle strafrechtlichen Urteile nach § 175 StGB aufgehoben und die Betroffenen rehabilitiert. Für ihre Verurteilungen und eine erlittene Freiheitsentziehung können Betroffene einen Antrag auf Entschädigung stellen. Dieser Anspruch kann laut Antidiskriminierungsstelle nur noch bis zum 21.07.2022 geltend gemacht werden. Bis dahin können Verurteilte eine Entschädigung von 3.000 Euro je aufgehobener Verurteilung plus 1.500 Euro je angefangenem Jahr in Haft beantragen.

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2022.