Vorgehen gegen Missbrauchsanleitungen
Lambrecht will dem Schutz der Kinder vor sexualisierter Gewalt höchste Priorität einräumen und “Missbrauchsanleitungen“, mit denen Täter ermutigt und Hemmschwellen gesenkt werden, unter Strafe stellen. Derartige Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern werden nicht selten bei Beschuldigten aufgefunden, die des sexuellen Missbrauchs von Kindern verdächtigt werden. Die Inhalte reichen von Empfehlungen zu Orten, an denen Täter Kindern auflauern und das Vertrauen von Kindern erschleichen können, bis hin zu Beschreibungen von Missbrauchshandlungen.
Abruf und Besitz von Missbrauchsanleitungen künftig strafbar
Durch den neuen Straftatbestand sollen nicht nur das Verbreiten und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen solcher Anleitungen unter Strafe gestellt werden, sondern auch bereits deren Abruf und Besitz. Strafbar sollen auch alle Handlungen sein, durch die einer anderen Person der Besitz an einer Missbrauchsanleitung verschafft oder sie ihr sonst zugänglich gemacht wird, etwa durch Teilen in – auch geschlossenen – Chatgruppen oder sonstigen Kommunikationskanälen.
Gesetzeslücke wird geschlossen
Der Strafrahmen soll bei der Verbreitung bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe liegen. Abruf und Besitz sollen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können. Bisher werden solche “Missbrauchsanleitungen“ von den bestehenden Straftatbeständen nur in Einzelfällen etwa als kinderpornografische Inhalte, als Gewaltdarstellungen oder als Billigung von Straftaten erfasst. Die neue Strafvorschrift soll diese Lücke schließen. Der Entwurf soll zügig im Bundestag beschlossen werden. Dafür soll er in das Gesetz zu Feindeslisten integriert werden, das bereits kurz vor dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens steht.