Regierung: Öffnungsklauseln für Wettbewerbschancen notwendig
Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz sehen konkret vor, dass die Tarifparteien des Bäckereihandwerks durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit erhalten, "dem Bedarf entsprechende Beschäftigungszeiten an Sonntagen von bis zu fünf Stunden für das Herstellen und weitere drei Stunden für das Austragen oder Ausfahren zuzulassen". Die Regelung bezieht sich auf die Betriebszeit und nicht auf die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers. Diese Änderungen seien nötig, um die Wettbewerbschancen des Bäckereihandwerks herzustellen, so die Begründung der Regierung.
DGB: Betriebsbezogenheit der Ausnahmeregelungen entscheidend
Es sei wichtig, dass es bei der geplanten Verlängerungsmöglichkeit an Sonntagen bei der Betriebsbezogenheit der Ausnahmeregelungen bleibe, argumentierte der DGB. Würde sich diese stattdessen auf den einzelnen Arbeitnehmer beziehen, gäbe es faktisch keine Einschränkung der Sonntagsarbeit mehr.
Bäckereihandwerk geht Gesetz nicht weit genug
Dem Zentralverband des Deutschen Bäckereihandwerks gehen die Änderungen dagegen nicht weit genug. Er forderte, die zulässige Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen auf acht Stunden auszuweiten und plädierte für eine personengebundene Regelung. Eine solche ermögliche einen zeitversetzten Einsatz von Mitarbeitern.
Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes
Wie die Bundestagspressestelle weiter mitteilte, geht es bei dem Gesetzentwurf auch um eine Änderung des Bundesversorgungsgesetzes beziehungsweise an dieses Gesetz im "Omnibusverfahren" angehängte zahlreiche andere Gesetzesänderungen. Sie betreffen neben dem Arbeitszeitgesetz auch so unterschiedliche Bereiche wie die Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und die Einführung des elektronischen Fingerabdrucks bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren.