FDP verweist auf EuGH-Rechtsprechung
Wie der Pressedienst mitteilt, heißt es in dem Entwurf, im Fall der Vorratsdatenspeicherung habe der Europäische Gerichtshof bereits unmissverständlich festgestellt, dass diese Maßnahme gegen die europäischen Grundrechte verstößt, und deutsche Gerichte folgten dieser Ansicht. Um die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen, sollten daher die Regelungen zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten aufgehoben werden. Der Staat müsse seine Bürger zwar vor Bedrohungen durch Kriminalität und Terrorismus schützen, dürfe dabei aber nicht die Grenzen des Grundgesetzes überschreiten.
Wollenschläger: Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung weder verfassungs- noch europarechtlich erforderlich
Ferdinand Wollenschläger von der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg erklärte in seinem Statement, die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufhebung der Verkehrsdatenspeicherung - wie die Vorratsdatenspeicherung auch genannt wird - sei weder verfassungs- noch europarechtlich geboten. Darüber hinaus sei es trotz der strengen EuGH-Rechtsprechung unionsrechtlich vertretbar, an der aktuellen Regelung im Telekommunikationsgesetz mit seinem Konzept einer restriktiven allgemeinen Verkehrsdatenspeicherung - unter Inkaufnahme eines Prozessrisikos - festzuhalten. Mark Cole von der Universität Luxemburg betonte dagegen, dass die mitgliedstaatliche Regelung einer Vorratsdatenspeicherung mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sei. Die anlasslose und generelle Speicherung von Verkehrsdaten sei schon vom Ansatz her grundrechtlich problematisch. Cole sprach sich für die Abschaffung nationaler Vorratsdatenspeicherungsregelungen in der bisherigen Gestalt aus.
Fachanwältin für Strafrecht: Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
Heide Sandkuhl, Fachanwältin für Strafrecht, erklärte, eine Aufhebung der Regelungen sei dringend geboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH stehe fest, dass die anlasslose Speicherung von Daten unionsrechtswidrig ist. Dass der Gesetzgeber dies jedoch bislang nicht zum Anlass genommen habe, die nationalen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung aufzuheben und es nach wie vor den Gerichten überlasse, mit dieser Rechtslage umzugehen, schaffe Rechtsunsicherheiten.
Richterbund: Strafverfolgungsbehörden auf Vorratsdatenspeicherung angewiesen
Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, sagte, zur Nutzung der Vorratsdatenspeicherung durch die Strafverfolgungsbehörden gebe es keine Alternative. Er habe keine Anhaltspunkte, dass die Bürger Angst vor dem Datenschutz hätten und sehe keine Vertrauenskrise. Die Bürger vertrauten weitgehend auf die Integrität der Daten und sähen in deren Speicherung auch einen Schutz vor Kriminalität. Gnisa nannte Fälle, in denen Ermittlern bei Kinderpornografie oder Volksverhetzung oft nur die IP-Adresse der Täter bleibe. Und wenn dann Ermittlungen nicht möglich seien, ergänzte die Berliner Oberstaatsanwältin Petra Leister, würden die Verfahren eingestellt. Als Folge des Gesetzes würden also schwere Straftaten unverfolgt bleiben. Wie auch Gnisa warb Leister dafür, die EuGH-Rechtsprechung umzusetzen, ohne die deutschen Regeln auszusetzen. Dann müsse wenigstens eine teilweise Vorratsdatenspeicherung ermöglich werden, sagte Leister. Alfred Huber von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg sagte, wer für die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung plädiere, trage Verantwortung dafür, dass schwere Straftaten nicht aufgeklärt werden können. Für die Strafverfolgungsbehörden sei die Vorratsdatenspeicherung so etwas wie das Werkzeug für den Handwerker.
Richter: Vorratsdatenspeicherung alternativlos
Der Richter am Bundesgerichtshof Marcus Köhler betonte wie die anderen Praktiker, dass die Erhebung und Verwertung von Verkehrsdaten für eine effektive rechtsstaatliche Verfolgung und Aufklärung schwerer Straftaten notwendig sei. Eine eklatante, offensichtliche Unvereinbarkeit der geltenden Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit Verfassungs- oder Unionsrecht sei nicht ersichtlich. Eine Notwendigkeit für gesetzgeberisches Handeln bestehe derzeit nicht, sagte Köhler. Sein Kollege vom Oberlandesgericht Hamburg Marc Wenske erklärte, die Verkehrsdatenspeicherung sei heute als Instrument zeitgemäßer strafrechtlicher Ermittlungen nicht wegzudenken und stehe in ihrer kriminalistischen Bedeutung den Errungenschaften der Daktyloskopie gleich. Eine Alternative zur Speicherung von Verkehrsdaten über einen begrenzten Zeitraum durch private Anbieter sei derzeit nicht ersichtlich. Aus seiner Sicht hat der EuGH erkennbar weiterhin gesetzgeberischen Handlungsspielraum gesehen.
Chaos Computer Club begrüßt Entwurf
Constanze Kurz, Sprecherin des Chaos Computer Clubs, betonte die Notwendigkeit eines sicheren Umgangs mit persönlichen Daten angesichts des stetig weiter wachsenden Speicherhungers von Unternehmen und Behörden. Es seien immer mehr Menschen und Geräte betroffen. Die Gesamtüberwachungsrechnung müsse neu durchdacht werden. Sie freue sich, dass mit dem Gesetzentwurf der FDP eine Trendwende angegangen werde.