Rechtsausschuss: Grundsätzliche Zustimmung für geplante Neuverteilung der Maklerkosten

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (BT-Drs.:19/15827) ist bei den Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages am 27.01.2020 auf grundsätzliche Zustimmung gestoßen. Der Entwurf sieht mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnraum vor. Die Maklerkosten sollen zu maximal 50% vom Erwerber zu tragen sein.

Entwurf sieht mehr Transparenz und Rechtssicherheit vor

Wie es in dem Entwurf heißt, wird die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist aus Eigenkapital geleistet werden müssen. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss. Daher zielen die Änderungen im Maklerrecht darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Unter anderem soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.

Künftig hälftige Teilung der Courtage

Dem Entwurf zufolge soll die Weitergabe von Maklerkosten vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50% des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.

Immobilienbranche akzeptiert hälftige Teilung der Courtage

Vertreter der Immobilienverbände bemängelten zwar einen Eingriff in die Vertragsfreiheit, unterstützten aber das Ziel der Bundesregierung, die Erwerbsnebenkosten für privat genutzte Immobilien zu senken. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) plädiert für eine umfassende Entlastung der Käufer durch eine generelle Absenkung der Grunderwerbsteuer oder zumindest durch Freibeträge. Auch aus Maklersicht wurde der Entwurf begrüßt. Die hälftige Teilung der Courtage, wie sie der Gesetzentwurf künftig deutschlandweit vorsehe, sei angemessen und sachgerecht. Der Zentrale Immobilien Ausschusses (ZIA) lehnt aber die für die einseitige Beauftragung vorgeschlagene Regelung ab, wonach die Maklerprovision gegenüber dem Nicht-Beauftragenden erst dann fällig wird, wenn eine Zahlung durch den Beauftragenden nachgewiesen ist. Positiv sei anzumerken, dass der Gesetzentwurf keine Vorgaben zur Höhe der Maklerprovision vorsehe und somit den Parteien ihre Vertragsfreiheit belasse.

Verbraucherschützer bevorzugen Bestellerprinzip

Ein Sachverständiger hielt den Entwurf für ungenügend, da er die Interessen der Verbraucher nicht ausreichend berücksichtige. Dies zeige sich an der Möglichkeit der Doppelbeauftragung. Aus Verbrauchersicht sei das Bestellerprinzip am besten geeignet, um die Kosten zu senken. Dies wurde auch von anderen Experten aus der Forschung geteilt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte eine gesetzlich verbindliche Regelung zur Teilung der Provision und die damit einhergehende gestiegene Rechtssicherheit sowie Transparenz für private Immobilienkäufer. Der Verband forderte darüber hinaus spürbare Entlastungen für alle Verbraucher beim Immobilienkauf, die Einführung des Bestellerprinzips auch für den Erwerb von Immobilien zur Eigennutzung und eine Deckelung der Maklercourtage.

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2020.