Befürworter verweisen auf Vorteile vereinfachten Wahlverfahrens
Das vereinfachte Wahlverfahren mit einer mehrheits- beziehungsweise Personenwahl stelle eine "Win-Win-Situation" für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein, so der sachverständige Nils Kummert, Anwalt für Arbeitsrecht. Es wäre weniger kostenintensiv und aufwändig, was Arbeitnehmern zugutekomme. Das Personenwahlverfahren sei zudem schneller abgewickelt und auch bei Arbeitnehmern beliebter. Rückendeckung bekam Kummert von Rüdiger Krause, Professor an der Georg-August-Universität Göttingen. Die personenbezogene Wahl sei für Betriebe mit bis zu 200 Beschäftigten noch tragbar und die Vorschläge der Fraktionen somit positiv zu bewerten, so Krause. Auch die Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) forderten eine entsprechende Ausweitung und die Möglichkeit, das Verfahren auch bei größeren Betrieben anzuwenden.
BDA-Vertreter gegen vereinfachtes Wahlverfahren
Roland Wolf, Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) widersprach hingegen den Vorstößen. Das vereinfachte Wahlverfahren sei nicht einfach, so sein Fazit. Er befürwortete hingegen eine Stärkung der Betriebsverfassung durch eine generelle Entschleunigung von Verfahren und Entschlackung der Betriebsverfassung. Dies könnte sie auch an die digitale Arbeitswelt anpassen.
DGB-Vertreter für verschärfte Sanktionen
Ralf-Peter Hayen vom DGB sprach sich für eine Ausweitung und Verschärfung von Richtlinien der Betriebsverfassung, insbesondere in Bezug auf Sanktionsmechanismen bei der Erschwerung von Betriebsratswahlen, aus. "Das Sanktionsregime muss angepasst und modifiziert werden, weil es den europäischen Standards nicht mehr entspricht." Es solle darum erhöhte Bußgelder geben. Die Vertreter des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. konnten allerdings die Wirksamkeit oder Notwendigkeit einer Verschärfung des Strafrahmens nicht mit empirischen Daten belegen.
Erweiterter Sonderkündigungsschutz im Gespräch
Daneben wurde ein erweiterter Sonderkündigungsschutz, wie in den Anträgen von Grünen und Linken vorgeschlagen, diskutiert. Der Vertreter des BDA lehnte dies ab. Eine Änderung der geltenden Rechtslage sei nicht notwendig, denn Betriebsratsmitglieder seien bereits geschützt. Dem widersprach der Sachverständige Kummert mit Beispielen aus seiner Anwaltspraxis. Die neuralgische Phase sei die sensible Anfangsphase. In der Planungsphase, also vor der offiziellen Bekanntgabe der Wahl, gebe es für die Beteiligten jedoch noch keinen Schutz Auch die DGB-Vertreter kritisierten den bisherigen Stand als unzureichend. Der Kündigungsschutz der Wahlvorstandsbewerber und Wahlinitiatoren müsse ausgebaut werden, so die Forderung des DGB.