Anforderungen an registerführende Stellen
Das eWpG ermöglicht, bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheinen auf die bisher vorgeschriebene Wertpapierurkunde zu verzichten und die Wertpapiere stattdessen über deren Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben. Elektronische Wertpapierregister sind entweder vom Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführte zentrale Register oder mittels der Blockchain-Technologie oder vergleichbarer Technologien geführte Kryptowertpapierregister. Registerführende Stellen müssen dabei nach dem eWpG verschiedene Anforderungen erfüllen.
Rechtssicherheit und Anlegerschutz im Visier
Der Referentenentwurf der eWpRV zielt darauf ab, für registerführende Stellen möglichst rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen und zugleich ein hohes Niveau an Anlegerschutz sicherzustellen. Hierfür enthalten sind in den §§ 2 bis 11 des Verordnungsentwurfs Regelungen, die sowohl für zentrale Register als auch Kryptowertpapierregister gelten sollen, und in den §§ 12 bis 20 des Entwurfs weitere Regelungen, die nur auf Kryptowertpapierregister anzuwenden sind. Weiter enthalten sind die allgemeinen Anforderungen an die Einrichtung und die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes oder Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen (vgl. §§ 4, 10, 13, 14, 15 und 18 eWpRV-Entwurf).
Weitere Regelungen der Verordnung
Im Übrigen werden näher bestimmt die Festlegungs- und Dokumentationspflichten, die registerführende Stellen erfüllen müssen (§§ 2, 8, 11, 12 eWpRV-Entwurf), die erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss (§§ 3, 6, 7 eWpRV-Entwurf), die Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister (§§ 9, 17 eWpRV-Entwurf), die näheren Bestimmungen zur Liste der Kryptowertpapiere, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 20 Absatz 3 eWpG führt (§ 16 eWpRV-Entwurf) und eine Regelung zu den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten (§ 5 eWpRV-Entwurf). In Erwartung der weiteren Marktentwicklung im noch gänzlich neuen Feld der Führung elektronischer Wertpapierregister können laut Bundesfinanzministerium zu einem späteren Zeitpunkt weitere Regelungen getroffen werden, soweit sich diese als erforderlich erwiesen haben.