Untreue zulasten einer Versicherung
Einer der Angeklagten war bei einer Versicherung beschäftigt. Dies nutzten er und sein Mittäter aus, um durch fingierte Versicherungsfälle einen Millionenschaden zulasten seines Arbeitgebers zu verursachen. Die Beute wurde in Höhe von mehr 800.000 Euro eingezogen. Zudem verhängte das Landgericht Leipzig nach § 41 StGB neben Freiheits- auch Geldstrafen. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die beiden sich hätten "bereichern" wollen. Das Urteil hatte in der Revision keinen Bestand und die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Begründung nicht ausreichend
Dem Strafsenat genügte die Begründung des LG nicht. Indem es auf das "sich bereichern abstelle, gebe das Tatgericht lediglich den Wortlaut des § 41 StGB wieder. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Sache vermissten die Bundesrichter. Die Verhängung der Strafen nebeneinander sei ein Ausnahmefall und müsse dementsprechend begründet werden. Insbesondere hätte die Kammer berücksichtigen müssen, ob bei Abschöpfung des Gewinns in dieser Höhe eine zusätzliche Geldstrafe wirklich gerechtfertigt war.