Anforderungen an Verhängung einer Geld- neben einer Freiheitsstrafe

Die hohen Anforderungen an die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.05.2020 betont. Nur im Ausnahmefall kommt dies in Betracht und dann muss es entsprechend gut begründet sein. Eine reine Bezugnahme auf den Wortlaut der Vorschrift ohne näheren Bezug zur Sache erfüllt diesen Anspruch nicht.

Untreue zulasten einer Versicherung

Einer der Angeklagten war bei einer Versicherung beschäftigt. Dies nutzten er und sein Mittäter aus, um durch fingierte Versicherungsfälle einen Millionenschaden zulasten seines Arbeitgebers zu verursachen. Die Beute wurde in Höhe von mehr 800.000 Euro eingezogen. Zudem verhängte das Landgericht Leipzig nach § 41 StGB neben Freiheits- auch Geldstrafen. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die beiden sich hätten "bereichern" wollen. Das Urteil hatte in der Revision keinen Bestand und die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Begründung nicht ausreichend

Dem Strafsenat genügte die Begründung des LG nicht. Indem es auf das "sich bereichern abstelle, gebe das Tatgericht lediglich den Wortlaut des § 41 StGB wieder. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Sache vermissten die Bundesrichter. Die Verhängung der Strafen nebeneinander sei ein Ausnahmefall und müsse dementsprechend begründet werden. Insbesondere hätte die Kammer berücksichtigen müssen, ob bei Abschöpfung des Gewinns in dieser Höhe eine zusätzliche Geldstrafe wirklich gerechtfertigt war.

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - 5 StR 603/19

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2020.