Insgesamt etwa 16.800 Anerkennungen
Nach Angaben der Bundesregierung sind bis Mitte November 2020 833.307 COVID-19-Fälle an das Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet worden. Von circa 19.550 als Berufskrankheiten angezeigten Fällen hätten die Unfallversicherungsträger gut 12.800 anerkannt. Von etwa 9.400 als Arbeitsunfällen gemeldeten Corona-Erkrankungen seien knapp 4.000 anerkannt worden. Bezogen auf die gemeldeten Infektionszahlen erhalten danach etwa 2% der Infizierten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Voraussetzungen für Anerkennung als Berufskrankheit
Laut Regierung setzt eine Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die Betroffenen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium arbeiten oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind. Die Regierung unterstreicht, dass die letzte Alternative keinen Auffangtatbestand für alle sonstigen Fälle bilde. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Risikoerhöhung in einer weiteren gesamten Branche, die sich in entsprechend erhöhten Erkrankungszahlen niedergeschlagen haben müsse und epidemiologisch nachweisbar sei. Eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reiche nicht aus. Das BMAS habe eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine Anerkennung von Corona als Berufskrankheit in anderen Berufszweigen prüfe.
Voraussetzungen für Anerkennung als Arbeitsunfall
Bei Tätigkeiten, bei denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich sei, komme aber die Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht. Dies gelte für alle in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen sowie weitere Gruppen von Versicherten wie etwa Kinder in Kitas oder in Tagespflege, Schüler Studierende, ehrenamtlich tätige und bürgerschaftlich engagierte Menschen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten seien jeweils gleichwertige Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum auslösten, betont die Regierung. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setze voraus, dass die Corona-Infektion nachweislich auf eine mit dem Virus infizierte Person ("Indexperson") zurückzuführen ist. Dies erfordere einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser Indexperson. Lasse sich keine konkrete Indexperson feststellen, könne im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung ausreichen, um als Nachweis für die Verursachung infolge der versicherten Tätigkeit zu dienen. Dies gelte auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist.