Amtsanmaßung ist kein eigenhändiges Delikt

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung am 20.05.2020 entschieden, dass ein Mitglied einer Bande sich auch wegen Amtsanmaßung schuldig machen kann, wenn er das Delikt nicht selbst begangen hat. Die Amtsanmaßung könne ihm auch im Rahmen der Mittäterschaft zugerechnet werden.

Betrügerbande hatte sich als Polizisten ausgegeben

Der Angeklagte hatte sich einer Bande angeschlossen, die sich telefonisch als Polizisten ausgab, um die Angerufenen unter einem Vorwand dazu zu bewegen, ihr Vermögen für einen sogenannten Abholer bereitzustellen. Der Angeklagte – der Abholer – nahm ohne persönlichen Kontakt zu den Opfern die Wertsachen an sich.

Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt

Die Amtsanmaßung sei kein eigenhändiges Delikt, welches nur in eigener Person verwirklicht werden kann, erläuterten nun die Richter am BGH, vielmehr könne man die Amtsanmaßung eines Täters auch dessen Mittäter zurechnen. Der Unrechtsgehalt des Delikts liege gerade in der Gefährdung des Bürgervertrauens in den Staat und seiner Behörden und nicht in einem eigenen verwerflichen Tun. Diesem Bürgervertrauen drohe Gefahr, wenn Unbefugte sich anderen gegenüber als Polizisten ausgeben und sich dadurch unberechtigte Vorteile erschleichen. Dem Abholer sei daher das Handeln der Anrufer, die sich als Polizisten ausgaben – die Amtsanmaßung – , nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen.

BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - 5 StR 37/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.