Das LG hat das Urteil gegen den Amokfahrer von Volkmarsen zu einem Teil aufgehoben. Der Mann war zu lebenslanger Haft verurteilt, eine anschließende Sicherungsverwahrung war vorbehalten worden. Das LG hob am Montag die Regelung der möglichen anschließenden Sicherungsverwahrung auf. Der Mann habe die Tat begangen, habe aber keine Vorstrafen und sei auch sonst nicht als gewalttätig aufgefallen, auch im Vollzug gebe es keine Auffälligkeiten, erklärte das Gericht. Einen Hang zur erneuten Begehung von Straftaten konnte das LG nicht feststellen, es verwies auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Gegen das erste Urteil (Urteil vom 16.12.2021, 2 OJs 8/20 6 Ks 3620 Js 8343/20) hatte der zur Tatzeit 29 Jahre alte Mann Revision eingelegt. Der BGH erklärte das Urteil über die lebenslange Haftstrafe im März für rechtskräftig, ordnete jedoch zugleich an, dass über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung vor einer anderen Strafkammer des LG Kassels erneut verhandelt werden muss (Beschluss vom 10. 11.2022, 4 StR 192/22). Die Kammer kam nun zu dem Ergebnis, dass die Sicherungsverwahrung mit Blick auf den Täter nicht gerechtfertigt sei. In erster Instanz hatte das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt. In diesen Fällen ist eine Haftentlassung nach 15 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis jedoch so gut wie ausgeschlossen.
Der Mann war am 24. Februar beim Karnevalsumzug in Volksmarsen im Landkreis Waldeck-Frankenberg mit seinem Auto absichtlich in die Zuschauermenge am Straßenrand gefahren. Bei der Tat wurden knapp 90 Menschen teils schwer verletzt. Unter den Verletzten waren auch 29 Kinder.