Als stille Gesellschafter beteiligte Niederlassungsleiter von Steuerberatungs-GmbH sozialversicherungspflichtig
Lorem Ipsum
©Finanzfoto / stock.adobe.com

Das Bundessozialgericht hat die Niederlassungsleiter einer bundesweiten Steuerberatungs-GmbH als sozialversicherungspflichtig eingestuft, obwohl sie als stille Gesellschafter am Unternehmen beteiligt waren. Die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, befanden die Kasseler Richter am 24.11.2020. Mit dem Risiko, ihre Kapitaleinlage einzubüßen, korrespondiere keine unternehmerische Freiheit. 

Beteiligung nur am Gewinn

Die Vorgeschichte: Die Barmer Ersatzkasse hatte als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach einer Betriebsprüfung einer solchen Teilhaberin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterstellt. Denn sie führe die Geschäfte der GmbH nicht wie eine Eigentümerin und könne dort keine wesentlichen Entscheidungen verhindern; auch trage sie kein nennenswertes Unternehmensrisiko, weil sie zwar am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei – nicht aber an Verlusten, die über ihre Vermögenseinlage hinausgingen. Die GmbH konterte mit dem Hinweis auf eine Sperrminorität der örtlichen Chefin; auch habe sie eigene Mandate akquiriert und sei allein verantwortlich für die fachliche sowie betriebliche Führung der Kanzlei. Doch wie schon die erste Instanz fand auch das LSG Berlin-Brandenburg, gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche bereits die von der Ertragslage unabhängige feste Vergütung.

In die Arbeitsorganisation eingegliedert

Dem schlossen sich nun die obersten Sozialrichter an. Als Leiterin einer Niederlassung habe die Frau in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Daher habe sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Denn in Erfüllung ihrer mit dem Eintritt in die stille Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen habe sie gegen Entgelt ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, so das BSG weiter. Hierbei sei sie in die Arbeitsorganisation der Steuerberatungs-GmbH eingegliedert gewesen.

"Keine Rechtsmacht in der GmbH"

Nennenswerte Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei selbstständig oder unternehmerisch tätig gewesen sei, konnten die Bundesrichter nicht entdecken. Die Beteiligung an der stillen Gesellschaft – die sich im übrigen nur auf die jeweilige Filiale bezog – habe keine Rechtsmacht in Bezug auf die GmbH vermittelt. Damit ging die Klage für das Unternehmen und die ehemalige Angestellte nach langen Jahren verloren: Das SG Potsdam hatte den Prozess mit Blick auf ein anderes Verfahren 2006 neun Jahre lang ausgesetzt.

BSG, Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 25. November 2020.