Alkoholkonsum-Verbot in der Öffentlichkeit in Mecklenburg-Vorpommern außer Vollzug

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat die Regelung, wonach der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit in Mecklenburg-Vorpommern untersagt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Verordnungsgeber dürfe zwar für unbestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums vorsehen, nicht jedoch ein örtlich unbeschränktes.

Kein unbeschränktes Gebot in gesamtem Geltungsbereich

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stehe mit der Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz nicht in Einklang. Danach könne zwar für unbestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums durch den Verordnungsgeber geregelt werden, nicht jedoch ein unbeschränktes Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums im gesamten Geltungsbereich einer auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Verordnung.

Vorschrift ist schon im einstweiligen Rechtsschutz außer Vollzug zu setzen

Da § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V bereits gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz verstoße und daher mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, sei die Vorschrift bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Verstoß unter anderem gegen § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stelle nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar, und dem Verordnungsgeber bleibe es unbenommen, eine den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage entsprechende Neuregelung in der Landesverordnung zu erlassen.

Redaktion beck-aktuell, 25. Februar 2021.