Das Schiedsverfahren des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem beschleunigten Atomausstieg ist nun offiziell beendet. Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium gestern mit. Vattenfall erhält von der Bundesregierung im Gegenzug eine Entschädigungszahlung von 1,425 Milliarden Euro.
Beendigung war Teil der Entschädigungseinigung
Das seit Mai 2012 anhängige Verfahren vor dem internationalen Schiedsgericht der Weltbank (ICSID) sei nach einvernehmlichen Erklärungen beider Seiten vom 01.11.2021 abgeschlossen worden. Nun herrsche "endgültig Rechtsfrieden". Ein Wiederaufleben des Schiedsverfahrens sei "rechtsverbindlich ausgeschlossen", so das Ministerium. Die Entschädigung, die Vattenfall von der Bundesregierung im Gegenzug erhält, ist die höchste unter den Entschädigungen, die die Bundesregierung den Energiekonzernen RWE, Vattenfall, Eon/PreussenElektra und Enbw als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen des vorgezogenen Atomausstiegs im Jahr 2011 zahlt. Insgesamt hatte sich die Bundesregierung im März dieses Jahres mit den Betreibern auf eine Entschädigungssumme von 2,43 Milliarden Euro geeinigt. Teil der Einigung war auch die Ankündigung Vattenfalls, das seit 2012 anhängige ICSID-Schiedsverfahren zu beenden.
Rückendeckung vom BVerfG
Vattenfall hatte infolge des beschleunigten deutschen Atomausstiegs Entschädigungszahlungen von mehreren Milliarden Euro gegen die Bundesrepublik geltend machen wollen.
Begründet hatte der Konzern diesen Schritt damit, dass er wegen der vorgezogenen Abschalttermine für seine Kraftwerke Krümmel und Brunsbüttel nicht mehr alle Strommengen produzieren konnte, die ihm ursprünglich einmal zugeteilt worden waren. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil von 2016 einen Ausgleichsbedarf für diese nicht mehr verwertbaren Reststrommengen festgestellt.
Redaktion beck-aktuell, 3. November 2021 (dpa).
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Aus der Datenbank beck-online
Berger, Die Bundesrepublik Deutschland – Internationaler Investitionsschutz und das Vattenfall-Verfahren, EuZW 2020, 229
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