Airbnb muss Steuerverwaltung Auskunft über touristische Unterkünfte geben
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Vermittler von Ferienunterkünften wie Airbnb dürfen dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte zu übermitteln, die die Beherbergung von Touristen betreffen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27.04.2022 in einem Fall aus Belgien entschieden. Darin liege kein Verstoß gegen Unionsrecht.

Airbnb soll Auskunft über Touristen-Geschäfte an Brüsseler Steuerverwaltung geben

Die Online-Beherbergungsvermittlerin Airbnb Ireland wurde gemäß einer Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) über die Regionalsteuer auf Touristenunterkünfte wurde Airbnb Ireland dazu aufgefordert, Angaben über die im Jahr 2017 getätigten Touristen-Geschäfte an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Das Unternehmen war der Auffassung, dass die Übermittlung solcher Informationen gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoße und beantragte die Vorschrift der streitigen Ordonnanz, aus der sich diese Mitteilungspflicht ergibt, für nichtig zu erklären. Der Verfassungsgerichtshof wollte vom Gerichtshof wissen, ob diese Vorschrift eine Steuervorschrift darstelle, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgenommen sei. Zudem bat der um Klärung, ob die Vorschrift mit Blick auf die Pflicht zur Übermittlung der Daten über die Touristengeschäfte den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen könne.

EuGH: Von E-Commerce-Richtlinie ausgenommene steuerliche Regelung 

Der EuGH (Az.: C-674/20) hat entschieden, dass die regionale Rechtsvorschrift, die einen Betreiber zur Übermittlung bestimmter Angaben über Touristenunterkünfte verpflichtet, eine steuerliche Vorschrift ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Bei den von Airbnb Ireland erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für Immobilien handele es sich zwar um Dienste der Informationsgesellschaft, die die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regele. Die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz sei aber in der Form, wie sie auf die Verantwortlichen elektronischer Plattformen für die Erbringung derartiger Dienstleistungen Anwendung finde, nicht von der Ordonnanz zu trennen, die selbst eine steuerliche Regelung darstelle.

Kein Verstoß gegen freien Dienstleistungsverkehr

Nach Ansicht des Gerichtshofs läuft die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz auch nicht dem freien Dienstleistungsverkehr in der Union zuwider. Sie gelte für sämtliche Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig von ihrem Niederlassungsort und ihren Vermittlungsmodalitäten. Sie sei folglich nicht diskriminierend, sondern beschränke sich lediglich darauf, die betroffenen Dienstleistungserbringer zu verpflichten, Daten über die Geschäfte zur Beherbergung von Touristen aufzubewahren sowie diese Daten auf Verlangen der Steuerverwaltung der Region an diese Steuerverwaltung zu übermitteln, damit die Steuern für die Vermietung der fraglichen Mietgegenstände exakt erhoben werden können.

Airbnb kann keine erhöhte Betroffenheit gelten machen

Airbnb Ireland könne auch keine besondere Benachteiligung im Hinblick auf eine erhöhte Betroffenheit geltend machen, da sich die stärkere Betroffenheit nur mit Blick auf die größere Zahl von Geschäften und den hohen Marktanteil ergebe. Maßnahmen, deren einzige Wirkung es sei, zusätzliche Kosten für eine bestimmte Dienstleistung zu verursachen, und die die Dienstleistungserbringung in gleicher Weise ungeachtet dessen beträfen, welchem Mitgliedstaat der Erbringer angehöre, könnten keine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen.

EuGH, Urteil vom 27.04.2022 - C-674/20

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2022.