Ist ein Anwalt bereits zuvor berufsrechtlich negativ aufgefallen, wird ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht dann aber wegen anderweitig verhängter Strafe eingestellt, kann eine Kostenentscheidung zu seinen Ungunsten trotzdem gerechtfertigt sein. Ist die Eröffnung der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden, kann in dem Vorverhalten ein triftiger Grund für die Kostenauferlegung liegen, so der AGH Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05.09.2025 – 2 AGH 7/24).
Im Dezember 2022 wurde ein Rechtsanwalt zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt, weil er zwei Tankstellenmitarbeiterinnen als "Tussis" bezeichnet hatte. Diese hatten ihn zwei Jahre zuvor – während der Corona-Pandemie – auf die Maskenpflicht hingewiesen, was in einer "verbalen Auseinandersetzung" endete. Neben dem rechtskräftigen Strafurteil wurde ihm auch eine Berufspflichtverletzung vorgeworfen, die schließlich vor dem Anwaltsgericht Düsseldorf verhandelt wurde. Dieses sah jedoch von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ab, gerade weil der Anwalt für den gleichen Sachverhalt bereits strafrechtlich belangt wurde (§ 115b S. 1 Nr. 1 BRAO). Die Gerichtskosten erlegte es der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auf, die notwendigen Auslagen habe der Anwalt aber selbst zu tragen.
Gegen diese Kostenentscheidung ging der Anwalt mit sofortiger Beschwerde vor, das AnwG half jedoch nicht ab. Auch der AGH NRW hielt die Beschwerde nun für unbegründet.
Kostenentscheidung nicht von vornherein unangemessen
Der Anwalt hatte argumentiert, dass dem Gericht bei der Verfahrenseröffnung bereits bekannt gewesen sei, dass er bereits strafrechtlich für die Beleidigung als "Tussis" belangt worden war. Damit sei gemäß § 115b BRAO von vornherein von einer anwaltsgerichtlichen Verfolgung abzusehen gewesen und ihm wären keine Auslagen entstanden.
Der Senat betonte, dass im Fall der Verfahrenseinstellung das Gericht einem Anwalt oder einer Anwältin Verfahrenskosten auferlegen könne, wenn es dies "für angemessen" erachte (so § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO). Das erfasse gerade auch den Fall einer Einstellung wegen anderweitiger Ahndung, und zwar wenn sich die Anwendung des § 115b BRAO erst im Hauptverfahren klären lasse.
Entgegen der Ansicht des Anwalts sei eine Einstellung nach dieser Vorschrift gerade nicht von vornherein offensichtlich gewesen. Zwar "ist" nach § 115b S. 1 Nr. 1 BRAO von einer Ahndung abzusehen, wenn bereits eine Strafe für den gleichen Sachverhalt verhängt worden ist. § 115 S. 2 BRAO sehe dafür aber gerade eine Ausnahme vor, nämlich dann, wenn es doch eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme braucht, um den Rechtsanwalt "zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten". Die Beurteilung, ob eine solche zusätzliche Maßnahme hier erforderlich gewesen sei, sei gerade Sache des AnwG gewesen.
Anwalt war gerichtsbekannt
Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sei es hinreichend wahrscheinlich gewesen – so der Senat – dass eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme hier erforderlich sei. Zu Recht habe das AnwG darauf abgestellt, dass der Anwalt bereits wiederholt gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hatte: Im März 2025 war er vom Anwaltsgericht bereits zu einem Verweis und einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt worden, weil er seine Mandantin in einer E-Mail als "dreckige Lügnerin" bezeichnet hatte.
Obwohl das Urteil bei der Eröffnung des hiesigen Verfahrens noch nicht rechtskräftig gewesen sei, habe die Kammer es dabei berücksichtigen dürfen. Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Maßnahme lasse sich gerade an die zutage getretene Einstellung des Rechtsanwalts knüpfen. Der Senat bestätigte die Beobachtung einer "gewisse Neigung" des Anwalts zu unsachlichem Verhalten.
Das AnwG hatte die Auseinandersetzung in der Tankstelle schließlich als pandemiebedingte "menschliche Ausnahmesituation" beurteilt. Da sich das aber erst im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt hatte, begegneten der Eröffnung der Verhandlung selbst keine Bedenken. Dadurch rechtfertige sich die Kostenentscheidung.


