Berufsausübungsgesellschaft: "Haltegesellschaft" kann Alleingesellschafterin sein

Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, deren einzige Gesellschafterin eine GbR in Form einer Haltegesellschaft ist, als Berufsausübungsgesellschaft scheitert laut AGH Nordrhein-Westfalen nicht an der fehlenden aktiven Mitwirkung der GbR an der Berufsausübung nach § 59b BRAO.

Rechtsanwälte und eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hatten eine GbR gegründet, die als sogenannte Haltegesellschaft nach § 59i Abs. 1 S. 3 BRAO konzipiert war und somit nur die Anteile einer zu gründenden Berufsausübungsgesellschaft halten sollte. Diese Gesellschaft wurde als GmbH gegründet und bei der Kammer die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO beantragt. Die Rechtsanwaltskammer lehnte das Gesuch des Unternehmens ab. Sie begründete dies damit, dass die GbR nur eine "Haltegesellschaft" sei und sich damit nicht aktiv in die Tätigkeit der GmbH einbringe, was aber nach § 59b Abs. 1 S. 1 BRAO ("Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden.") vorausgesetzt werde. Es müsse mindestens ein weiterer zur Berufsausübung berechtigter Gesellschafter aufgenommen werden. Der AGH Nordrhein-Westfalen gab der Kammer auf, die Sache unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden.

Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen AGH durfte die Rechtsanwaltskammer die Zulassung nicht aufgrund der als "Haltegesellschaft" aufgestellten GbR verweigern (Urteil vom 21.06.2024 – 1 AGH 11/24). Der Senat ging dabei davon aus, dass die früher akzeptierte Zulässigkeit der alleinigen Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Form von Haltegesellschaften an Berufsausübungsgesellschaften durch die Berufsrechtsreform nicht habe angetastet werden sollen. Basierend auf dieser Prämisse komme jedenfalls bei dieser Form der "mehrstöckigen" Beteiligung das Erfordernis des "mitarbeitenden Gesellschafters" nicht zur Anwendung.

Da die Kammer die Satzung der GmbH ansonsten weder eingesehen noch geprüft habe, sei die Sache nicht entscheidungsreif und müsse neu geprüft werden. Das Gericht ließ zudem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2024 - 1 AGH 11/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 6. August 2024.