Ein Mann hatte sich bei der Rechtsanwaltskammer über einen Anwalt beschwert. Dieser hatte in einem Betreuungsverfahren einen einstweiligen Antrag zur Bestellung eines Betreuers für eine Frau gestellt. Der Mann warf dem Juristen vor, in seinem Antrag durch "Lügen und verleumderische Unterstellungen" "krass gegen das Standesrecht für Anwälte" verstoßen zu haben.
Die Kammer sah ursprünglich keinen Anlass zum Einschreiten, legte die Beschwerde aber – nachdem der Beschwerdeführer darauf bestanden hatte – der Aufsichtsabteilung vor. Sie bat anschließend den Rechtsanwalt in mehreren Schreiben um eine Stellungnahme (Auskunft nach § 56 Abs. 1 BRAO) und belehrte ihn, dass er sich auch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen könne.
Der Jurist ignorierte jedoch alle Anfragen. Schließlich setzte die Anwaltskammer ein Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 BRAO (Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht) in Höhe von 500 Euro fest. Danach berief sich der Anwalt auf sein Recht zu Schweigen. Seine Klage beim AGH Nordrhein-Westfalen auf Aufhebung des Zwangsgelds war jedoch nicht erfolgreich (Urteil vom 21.06.2024 – 1 AGH 13/24).
Der Anwalt wäre, so der AGH, verpflichtet gewesen, auf die Schreiben der Kammer nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO Auskunft zu geben. Da er dieser Verpflichtung zur Mitwirkung aber schuldhaft nicht nachgekommen sei, sei der Vorstand befugt gewesen, gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen (§ 57 Abs. 1 S. 1 BRAO). Daran ändere auch sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht. Er hätte sich zwar darauf berufen können und dürfen. Da er aber einfach geschwiegen habe, durfte auch ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Seine nachträgliche Auskunftsverweigerung ändere daran nichts mehr.