Anwalt nicht im Schuldnerverzeichnis – trotzdem Vermögensverfall

Einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis hatte er nicht, seine Zulassung verlor ein Anwalt dennoch, nachdem er Fremdgelder unter anderem wegen einer Kontopfändung des Finanzamts nicht weitergeleitet hatte. Der AGH Nordrhein-Westfalen bestätigte den Widerruf wegen Vermögensverfalls.

Einem Anwalt wurde von der Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen Vermögensverfall entzogen. Er hatte wiederholt Fremdgelder (3.400 und 3.128 Euro) nicht an seine Mandanten weitergeleitet. In dem einen Fall scheiterte die Weiterleitung wegen einer Kontopfändung durch das Finanzamt. Zudem gab es eine titulierte Forderung gegen den Anwalt. Auch den Kammerbeitrag für 2023 zahlte er nicht.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der AGH hat den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bestätigt (Urteil vom 15.03.2024 – 1 AGH 32/23). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach der Regelung vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Zwar sei der Anwalt nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, der Vermögensverfall werde daher nicht vermutet. Es bestünden aber offene Mandantenforderungen sowie eine titulierte Forderung, die für einen Vermögensverfall sprächen. Allein schon die unterbliebene Weiterleitung von Fremdgeld wegen der Kontopfändung durch das Finanzamt zeige die ungeordneten finanziellen Verhältnisse des Anwalts an. Da er es nicht geschafft habe, die relativ geringen Mandantenforderungen und den Kammerbeitrag zu begleichen, sei auch nicht erkennbar, dass sich dies in absehbarer Zeit ändere.

Der Anwalt habe die für einen Vermögensverfall sprechenden Indizien auch nicht entkräftet. Seine (unbelegten) Angaben zu seinen Einkünften reichten schon deshalb nicht, weil die Ausgaben fehlten. Auch zwei Grundstücke hülfen nicht, da es sich bei diesen nicht um liquide Vermögenswerte handele. Ein Widerruf scheide auch nicht ausnahmsweise deshalb aus, weil die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Die Beweislast dafür liege beim Anwalt. Dieser habe dazu schon nichts vorgetragen.

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2024 - 1 AGH 32/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 15. Mai 2024.