Zu arm für den Kammerbeitrag? Hamburger Anwalt muss auch nicht-anwaltliche Einkünfte angeben

Ein Rechtsanwalt beantragte, ihm weniger Kammerbeitrag aufzuerlegen – verschwieg dabei aber Einkünfte. Die Kammer halbierte den Betrag zunächst. Doch der AGH bestätigt nun: Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung hat, ist nicht bedürftig.  

Der Jurist wollte seinen jährlichen Kammerbeitrag von 348 Euro zzgl. 6 Euro Ausbildungsumlage reduzieren. Dazu gab er in dem Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen lediglich Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit an. Andere Einkommensarten – wie etwa Kapitalvermögen und Vermietung/Verpachtung – kehrte er unter den Teppich. Und das, obwohl die Beitragsordnung vorsah, die gesamten Einkommensverhältnisse der Mitglieder zu berücksichtigen. Seine Angaben kennzeichnete er insgesamt mit seiner Unterschrift als "richtig und vollständig". Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gewährte ihm daraufhin zunächst eine Ermäßigung um 50%, hob diese jedoch später wieder auf. Der Grund: Im Rahmen eines parallelen Verfahrens zur Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (es bestand der Verdacht des Vermögensverfalls) offenbarte der Mann plötzlich ein deutlich höheres Einkommen und Vermögen.

Die Kammer reagierte: Sie hob die Halbierung auf und forderte den vollen Beitrag nach. Der Anwalt wehrte sich – zunächst per Widerspruch, dann vor dem VG Hamburg und schließlich vor dem AGH Hamburg. Dort unterlag er nun (Urteil vom 13.06.2025 – AGH II ZU 2/2023 (II-44)).

Gesamteinkommen zählt

Der AGH bestätigte die Praxis der Kammer, bei der Bemessung von Beitragsermäßigungen die gesamten Einkommensverhältnisse ihrer Mitglieder heranzuziehen. Sie habe zunächst einen wirksamen Ermäßigungsbescheid erlassen. Dessen Aufhebung, so das Gericht weiter, war rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 S. 2 HmbVwVfG, da der Advokat durch unvollständige Angaben einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erwirkt hatte. Er habe wahrheitswidrig versichert, vollständige Angaben zu seinen Gesamteinkünften gemacht zu haben, wodurch sein Vertrauen auf den Bestand des Bescheids nicht schutzwürdig gewesen sei.

Die Beitragsordnung erlaube in § 5 ausdrücklich Ermäßigungen aus Billigkeitsgründen, wenn die wirtschaftliche Lage dies rechtfertigt. Der AGH betont: Maßgeblich sei dabei allerdings das gesamte Einkommen – nicht nur das aus anwaltlicher Tätigkeit. Eine selektive Angabe von Einkunftsarten sei nicht zulässig. Wer über Kapitalerträge und Mieteinnahmen verfüge, könne nicht zugleich Bedürftigkeit geltend machen.

Selbst wenn der Kläger irrig davon ausgegangen sein sollte, nur anwaltliche Einnahmen angeben zu müssen, schütze ihn das nicht. Der AGH stellte klar: Vertrauen ist nur dann schutzwürdig, wenn die Angaben vollständig und richtig sind. Wer durch Täuschung einen begünstigenden Verwaltungsakt erwirkt, müsse mit dessen Rücknahme rechnen – und die Konsequenzen tragen. Dem Anwalt brummte der AGH zusätzlich eine Widerspruchsgebühr von 360 Euro auf.

AGH Hamburg, Urteil vom 13.06.2025 - AGH II ZU 2/2023 (II-44)

Redaktion beck-aktuell, ns, 3. September 2025.

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