AGH Berlin: Kein Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beim Anwaltspostfach

Der Berliner Anwaltsgerichtshof hat eine Klage mehrerer Rechtsanwälte gegen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf den Betrieb des "besonderen elektronischen Anwaltspostfach" (beA) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung abgewiesen. Die Sicherheitsarchitektur des beA genüge den derzeitigen rechtlichen Anforderungen, so der AGH (Urteil vom 14.11.2019, Az.: AGH 6/18).

Kläger beanstanden Sicherheitsarchitektur des beA  

Die Kläger kritisierten, dass das beA wegen der Verwendung des Hardware-Sicherheitsmoduls (HSM), das Nachrichten "umschlüsselt", nicht der gesetzlichen Vorgabe eines sicheren Übermittlungsweges genüge. Dadurch werde ungerechtfertigt in das Berufsausübungsrecht der Anwälte eingegriffen.

AGH: "Relativer Zustand der Gefahrenfreiheit" ausreichend

Der AGH hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass das beA mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben werde. Eine solche durchgehende Verschlüsselung sei nach der derzeitigen Rechtslage nicht erforderlich. Weder die BRAO noch die ZPO schrieben mit ihrer weiten Formulierung ein bestimmtes Verfahren vor. Die Sicherheitsarchitektur des beA genüge auch dem Erfordernis eines "sicheren Übertragungswegs". Bei dem Begriff der "Sicherheit" handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und Auslegung der Sinn und Zweck des Gesetzes und die geschützten Rechtspositionen der Kläger heranzuziehen seien. Nach Ansicht des AGH ist Sicherheit nur als ein relativer Zustand der Gefahrenfreiheit zu verstehen. Sicherheit bedeute Freiheit von unvertretbaren Risiken. Danach sei das beA als sicher zu beurteilen.

GFF: "Rückschlag für die IT-Sicherheit im Rechtsverkehr"

Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Klage koordiniert hat, beklagt in einem Artikel von heise.de, dass der AGH die gesetzliche Pflicht zum Schutz des elektronischen Verfahrens nach dem Stand der Technik unnötig aufweiche. Das Urteil sei ein "Rückschlag für die IT-Sicherheit im Rechtsverkehr und damit auch für die Integrität des Rechtsstaats insgesamt". Die GFF wolle eine Berufung prüfen.

AGH Berlin, Urteil vom 14.11.2019 - 14.11.2019 AGH 6/18

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2019.

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