beA: Wenn die Post ankommt, doch der Anwalt sie nicht lesen kann
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Wer eine weitere Kanzlei eröffnet, bekommt auch ein weiteres beA. Während der Anwalt, der beA-Inhalte bekanntlich gegen sich gelten lassen muss, noch gar keinen Zugriff auf das Postfach hat, können dort schon Nachrichten eingehen. Der AGH Berlin hält das für ok. Martin W. Huff hofft auf den BGH.

Zwei Jahre nach dem Beginn der aktiven Nutzungspflicht am 1. Januar 2022 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für die Anwaltschaft zur Selbstverständlichkeit geworden. Auch wenn es eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen zu technischen Fragen und zu solchen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnissen bei fehlender oder mangelhafter Übermittlung über das beA gab, läuft das System grundsätzlich stabil. Zunehmend nutzt die Anwaltschaft das Postfach auch für Post untereinander, auch aus Verschwiegenheitsgründen.

Jetzt lenkt aber ein Urteil des AGH Berlin vom 15. November 2023 (II AGH 8/20), das in diesen Tagen bekannt wurde, die Aufmerksamkeit auf eine Frage, die für Rechtsanwälte zu Haftungsproblemen führen kann. Es geht dabei um die Vorschrift des § 31a Abs. 7 BRAO. Sie schreibt vor, dass die BRAK für jede weitere Kanzlei, die ein Anwalt oder eine Anwältin betreibt, ein eigenes neues beA-Postfach einrichten muss.

Praktisch funktioniert das so, dass die regionale Anwaltskammer am bisherigen Kanzleisitz das elektronisch der Bundesrechtsanwaltskammer mittteilt. Diese richtet dann das neue beA-Postfach ein, für das der Anwalt oder die Anwältin natürlich auch eine neue weitere beA-Karte benötigt. Die für den Zugang zum Postfach erforderliche SafeID (der Zugangscode) wird nach der Einrichtung dem Rechtsanwalt mitgeteilt und zugleich im bundesweiten Anwaltsverzeichnis veröffentlicht.

Postfach eingangsbereit, aber nicht einsehbar

Ab diesem Zeitpunkt können Dritte bereits Nachrichten an das neue Postfach senden. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin allerdings muss für den Zugang zum Postfach erst bei der von der BRAK damit beauftragten Bundesnotarkammer die beA-Karte beantragen, die dann auf dem Postweg (Karte und Geheimzahl getrennt) zugesandt wird. Dies kann bis zu 10 Tagen dauern. In der Zwischenzeit können aber in dem Postfach schon Nachrichten eingehen, ohne dass die Anwältin oder der Anwalt die Möglichkeit hat, sich diese anzusehen, weil er oder sie ja noch keinen Zugang hat.

Bei einer Neuzulassung, wenn die Berufsträger zum ersten Mal ein beA-Postfach bekommen, ist das übrigens anders: Dann erhält die Anwältin oder der Anwalt bereits vor der Zulassung die SafeID, kann also auch schon vor der Zulassung die beA-Karte beantragen und bekommt diese auch fast immer, bevor er zugelassen wird. Dadurch besteht dann die Möglichkeit, sofort nach der Zulassung auf die Posteingänge zuzugreifen. Nur bei einer weiteren Kanzlei läuft das anders.

AGH Berlin: Steht so im Gesetz, ist so

Ein Frankfurter Rechtsanwalt hatte deshalb vor dem AGH Berlin die BRAK unter anderem mit dem Antrag verklagt, ihm unmittelbar nach der Freischaltung des Postfachs die Möglichkeit zu eröffnen, Informationen darüber zu erhalten, dass und von wem Nachrichten in dem neuen Postfach eingegangen sind. Denn er wolle weitere Kanzleisitze eröffnen und habe daher ein Feststellungsinteresse für seine Klage.

Die BRAK hatte ihrerseits darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einrichtung des Postfachs für eine weitere Kanzlei um ein automatisiertes System handele, das im Gesetz angelegt sei. Zudem seien ihr grundsätzlich ein Einblick in die Postfächer und damit auch eine Information über die dort eingegangenen Inhalte nicht möglich.

Der AGH Berlin hat jetzt, nach einer eigentlich unverständlichen Verfahrenslaufzeit von über drei Jahren, die zulässige Feststellungsklage des Rechtsanwalts als unbegründet abgewiesen. Die BRAK sei nicht verpflichtet, auch nicht nach der DS-GVO, dem Anwalt entsprechende Daten mitzuteilen oder das Postfach erst dann zu eröffnen, wenn der Rechtsanwalt auch seine beA-Karte habe. Es sei, so der AGH, auch nicht rechtswidrig, dass die BRAK die Postfächer in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise betreibt. Sie könne und dürfe nicht in die Postfächer schauen.

Der AGH hat die Berufung zum BGH nicht zugelassen, der klagende Rechtsanwalt hat jetzt die Zulassung der Berufung beantragt.

Vielleicht korrekt, aber nicht sinnvoll

Das Urteil des AGH Berlin mag rein nach dem Gesetzeswortlaut richtig sein. Richtig ist auch, dass die BRAK mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheit ihrerseits keinen Zugang zum Postfach von Anwältinnen oder Anwälten haben darf.

Es bleiben aber erhebliche Zweifel, ob hier nicht im System ein Fehler vorliegt, über dessen Beseitigung der Gesetzgeber nachdenken sollte, auch wenn dies technisch möglicherweise nicht einfach ist. Ein Postfach sollte erst dann für Dritte adressierbar sein, wenn auch die Anwältin oder der Anwalt die Möglichkeit hat, auf dieses Postfach zuzugreifen. Dazu müsste § 31 Abs. 7 BRAO geändert werden. Wer ein beA-Postfach erhält, muss sofort nach dessen Eröffnung und der damit verbundenen Möglichkeit Dritter, in das Postfach Nachrichten zu senden, auch selbst auf das Postfach zugreifen können.

Sonst sind Haftungsprobleme denkbar, etwa wenn fristgebundene Dokumente dort eingestellt werden, zumal der Zugang zum Postfach sich gern einmal noch weiter verzögert, etwa weil die beA-Karte oder die PIN nicht rechtzeitig beim Rechtsanwalt per Post eingehen. Hier gibt es in der Praxis immer wieder Ärger. Auch wenn man wahrscheinlich (!)  nicht für einen Posteingang in Haftung genommen werden kann, auf den man technisch nicht zugreifen kann, ist  schon das Risiko, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen zu müssen, eigentlich unzumutbar. Es darf mit Spannung erwartet werden, ob der Anwaltssenat des BGH dies genauso sieht. Aber selbst wenn der BGH so entscheidet, sollte in Ruhe über eine Änderung des § 31 Abs. 7 BRAO nachgedacht werden. Auf das beA muss man sofort zugreifen können, wenn es nach außen offen ist – wie auch immer dieser Gleichlauf hergestellt wird.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge u.a. zu berufsrechtlichen Themen.

AGH Berlin, Urteil vom 15.11.2023 - II AGH 8/20

Redaktion beck-aktuell, Martin W. Huff, 2. Februar 2024.