Keine Nachteile durch Altersteilzeit: Syndikus bleibt Syndikus

Der Bestand der Syndikuszulassung hängt nicht davon ab, dass der Anwalt für seinen Arbeitgeber noch aktiv tätig ist. Das hat der AGH Berlin klargestellt und einen Bescheid der RAK Berlin aufgehoben, welche die Zulassung eines Syndikus in der Freistellungsphase der Altersteilzeit widerrufen hatte.

Der Rechtsanwalt war seit 2016 als Syndikus zugelassen. Mit seinem Arbeitgeber hatte er 2018 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der auch eine passive Phase vorsah. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zwar weiter bestehen, aber er war für die letzten zwei Jahre seines Erwerbslebens freigestellt. Darüber informierte er nach Beginn der Passivphase die Berliner Rechtsanwaltskammer, die seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO widerrief. Sie begründete dies damit, dass er seine Tätigkeit nicht mehr ausübe, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehe. Da der Syndikus durch den Beginn der Rente keine Option habe, an seinen Schreibtisch zurückzukehren, liege auch keine – nach der Rechtsprechung des BGH unschädliche – vorübergehende Unterbrechung vor. Der AGH Berlin entschied zugunsten des Juristen.

Dem AGH Berlin zufolge war der Widerruf der Zulassung in der Passivphase durch die Rechtsanwaltskammer Berlin rechtswidrig (Urteil vom 13.03.2024 – 1 AGH 7/21). Denn während dieser Zeit bestehe das Arbeitsverhältnis – trotz Freistellungsphase – mit allen Rechten und Pflichten weiter und der Syndikus dürfe nicht woanders arbeiten.

"Zeitlich begrenzte" Unterbrechung

Insoweit sei Maßstab weiter die mit dem Arbeitgeber vereinbarte – und nach § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zulässige – Tätigkeit. Die "zeitlich begrenzte" Unterbrechung dieser Tätigkeit durch die Passivphase stellte dabei aus Sicht der Berliner Richterinnen und Richter keinen Grund für einen Widerruf dar. Der BGH habe für die Elternzeit bereits entschieden, dass eine vorübergehende Untätigkeit nicht zwingend die Zulassung gefährde. Zwar münde die Alterszeit – anders als die Elternzeit – nicht in einer Wiederaufnahme der Arbeit, aber auch hier solle der Freigestellte geschützt werden. Der AGH führte insoweit aus: "Ihm soll nach § 1 AltTZG ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Er soll eben nicht durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit schlechter gestellt werden." Durch den Widerruf verliere er aber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der AGH Berlin wies ferner darauf hin, dass es keinen sachlichen Grund gebe, Syndikusanwälte anders zu behandeln als in Kanzleien angestellte Anwälte, deren Zulassung auch in der Freistellungsphase weiter bestehe.

Redaktion beck-aktuell, ns, 15. März 2024.