Der Steuerberater ist Partner einer berufsübergreifenden Sozietät und selbst nicht als Anwalt zugelassen. Die Rechtsanwaltskammer hatte ihn nach ihrer Beitragsordnung 2022 für eine Mitgliedschaft als natürliche Person auf Zahlung eines anteiligen Kammerbeitrags für 2022 in Höhe von 25 Euro in Anspruch genommen. Einen gesonderten Bescheid über die Mitgliedschaft in der Standesvertretung hatte der Steuerberater zuvor nicht erhalten.
Er verlangte die Aufhebung des Beitragsbescheids sowie die Feststellung, dass seine dortige (Pflicht-)Mitgliedschaft nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO als natürliche Person nichtig sei. Er war der Ansicht, § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der vorsieht, dass nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften Mitglied der RAK sind, verfassungswidrig ist und ihn in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.
Beim Anwaltsgerichtshof Bayern (Urteil vom 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23, BeckRS 2023, 26572) verlor er. Der Beitragsbescheid der Kammer sei rechtmäßig. Als persönliches Mitglied der Kammer, der die Berufsausübungsgesellschaft angehört, deren Partner er ist, sei er durch die Zulassung der Sozietät als Berufsausübungsgesellschaft kraft Gesetz Mitglied der standesrechtlichen Vertretung. Deshalb habe kein gesonderter Bescheid an den Steuerberater über dessen dortige Mitgliedschaft ergehen müssen.
AGH: Anwaltliche Mitgliedschaftspflichten auch für nichtanwaltliche Organe
"§ 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist verfassungsgemäß", hebt der AGH hervor. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer falle ausdrücklich nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei handele es sich lediglich um eine einfache Folge der Berufsausübung, die weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs regelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt. Auch nichtanwaltliche Geschäftsführungsorgane einer Berufsausübungsgesellschaft unterlägen den anwaltlichen Mitgliedschaftspflichten. Dies stelle die effektive Aufsicht der zuständigen RAK über die Berufsausübungsgesellschaft sicher.
Ohne diese Regelung wären nichtanwaltliche Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft lediglich nach § 59d I 1 BRAO verpflichtet, die anwaltlichen Berufspflichten zu beachten. Diese würden für berufsfremde Gesellschafter aber nicht unmittelbar gelten; ihre Sanktionierung mit berufsrechtlichen Instrumenten wäre nicht möglich.