Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg entzog einem heute 73-jährigen Juristen die Zulassung, nachdem dieser seine Berufshaftpflichtversicherung Ende 2020 gekündigt hatte. Der Anwalt berief sich darauf, dass keine Mandantengefährdung bestehe, da er seit 2019 keine Fremdmandate mehr betreut und seither auch keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit gehabt habe. Vielmehr beschäftige er sich in der "Schlussphase seines beruflichen Lebens nur noch mit verfassungsrechtlichen Fragen und Eigenverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht."
Er zog gegen den Widerruf der Zulassung vor den AGH, erklärte dann aber vor dem Termin seine Klage mit der Begründung, dass die "Zeit darüber hinweggegangen" sei, für erledigt und bat um Entscheidung über die Kosten und seinen Prozesskostenhilfeantrag.
Anwaltszulassung war zwingend zu widerrufen
Der AGH Bayern erlegte dem Anwalt die Kosten des Verfahrens nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO auf, da seine Klage erfolglos gewesen wäre (Beschluss vom 19.06.2024 – BayAGH I-1-6/21). Die Kammer habe die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO (zwingend, kein Ermessensspielraum) widerrufen (müssen), da ihr Mitglied nicht die grundsätzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhalten habe.
Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht dem AGH zufolge unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Es genüge, dass der Anwalt berechtigt sei, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Die bloße Behauptung des Rechtskundigen, er habe schon seit 2019 keine Fremdmandate mehr betreut, reichte dem AGH nicht aus. Schließlich hätte er die Annahme von Fremdmandaten jederzeit wieder aufnehmen können.
Da die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wies der AGH auch den Prozesskostenhilfeantrag des Seniors zurück.