Keine Bestätigung durch Zeugenvernehmungen
Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten – und damit auch mit ihren Exkrementen – sei in einer ländlichen Wohnlage hinzunehmen. Eine messbare Minderung der Wohnqualität könne nur eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich vermehrt aufträten ober im Bereich des Mietobjekts gezüchtet würden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Zeugenvernehmungen hätten die Beeinträchtigung von täglich bis zu 50 Fledermausköttel nicht bestätigt.
Keine konkrete Gefahr benannt
Eine Fledermausexpertin kam zu dem Ergebnis, dass über der Terrasse keine Wochenstube mit einer großen Fledermauspopulation wohnte, da sie nur einzelne Exemplare sichtete. Das Quartier zu verschließen sei nicht ohne weiteres zulässig, da Fledermäuse unter Artenschutz stehen. Auch mit Blick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die beiden minderjährigen Kinder kam das Gericht zu keiner Entscheidung zugunsten der Kläger. Hier sei keine konkrete Gefahr benannt worden, die aus dem Kontakt mit den Exkrementen resultieren sollte. Das letzte Wort ist in dem Streit aber noch nicht gesprochen - das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.